08.12.2023, 09:12
(07.12.2023, 00:10)Longhorn schrieb:(06.12.2023, 23:21)Praktiker schrieb:(06.12.2023, 21:19)Longhorn schrieb:(06.12.2023, 20:18)Praktiker schrieb:(06.12.2023, 19:01)FKRLL schrieb: Weil es ja so viele FH gibt, an denen man Jura mit Abschluss Staatsexamen studieren kann...
@Threadersteller: Ich würde im Zweifel einfach den Titel angeben wie verliehen und dann sollen andere eben daraus machen, was sie wollen. Im Ergebnis wirds eh keinen interessieren.
Die Staatsanwaltschaft könnte es möglicherweise interessieren... unbedingt sollte man Titel so führen, wie sie einem verliehen worden sind.
Keine Gewähr, aber die StA, die tatsächlich wegen sowas ein Ermittlungsverfahren führt und Anklage erhebt, muss noch erfunden werden.
Mit Schwerpunkt auf keine Gewähr.
https://anwaltauskunft.de/magazin/gesell...missbrauch
Ja, normalerweise ist das in Fall für 153.
Was das mit der Frage des Threaderstellers zu tun hat, bleibt wohl dein Geheimnis. Er ist doch laut seiner Schilderung unstreitig Diplom Jurist
Oh Himmel.
Es ging ihm darum, ob er den Titel in der verliehenen Form führen muss oder Teile weglassen kann. Die juristisch korrekte Antwort, immerhin ist es ein Juraforum, war die, dass man Titel in der verliehenen Form führen muss. Das ist beispielsweise bei ausländischen Doktortiteln ein großes Thema, gilt aber beim Diplom ebenso. Schreibt jemand: interessiert doch niemand. Verweise ich auf die Strafnorm. Schreibt jemand: das verfolgt aber keine StA. Schreibe ich, was die durchaus verfolgen. Schreibst Du: hat nichts mit der Frage zu tun.
Also kurze Antwort: wenn man den Titel führt wie verliehen, ist es korrekt und man spart sich Diskussionen darum. Dass die Abkürzung genau so verliehen wird, ergibt sich für Gießen aus § 1 hier: https://www.uni-giessen.de/de/fbz/fb01/f...iplomj.pdf
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