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  6. Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe
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Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe
Landvogt
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#4
03.12.2023, 19:50
(03.12.2023, 19:31)alsolazy schrieb:  
(03.12.2023, 19:17)Landvogt schrieb:  § 680 BGB würde ich beim Vertretenmüssen im Rahmen einer Haftung aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis - hier: Ausführungsverschulden bei öffentlich-rechtlicher GoA (§§ 280 Abs. 1, 677 BGB) - prüfen. Das betrifft m.E. beide Fragen: bei der ersten wäre es ein Fall für § 249 Abs. 1 BGB, bei der zweiten für § 249 Abs. 2 BGB.

Vielleicht ist das aber auch völliger Quatsch, Staatshaftungsrecht ist schon eine Weile her bei mir  Wink


Danke für die Antwort.

Verstehe ich dann also Frage 1 falsch? Wie gesagt ich dachte dort an Erfolgsaussichten der Klage eines öffr Folgenbeseitigungsanspruchs. Dort habe ich eigentlich keinen SchE gerpüft, da ja das Klagebegehren der Realakt ist. (?)

Und bei Frage 2 hätte ich die GoA eher von Sicht der U-GmbH geprüft. Ausführungsverschulden läge ja dann vor wenn die Feuerwehr im Rahmen der GoA tätig geworden wäre aber das käme ja nur in Betracht wenn ich einen Gegenanspruch prüfen würde (gut möglich bei der Fallfrage). Allerdings habe ich ein komisches Gefühl, wenn die Feuerwehr im Rahmen einer GoA tätig wird und nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe.

Ich selbst bin leider auch nicht so fit im Staatshaftungsrecht.

Nein die Frage 1 verstehst du schon richtig, aber das Begehren kann man doch prinzipiell auch auf § 249 Abs. 1 BGB stützen. Schaden der U-GmbH ist die Eigentumsverletzung durch Veränderung des Bodens - und Naturalrestitution ist dann die Herstellung des Zustands ohne die Eigentumsverletzung, d.h. Beseitigung der Bodenveränderung durch Sanierung.

Und bei der zweiten Frage kann man bei der Naturalrestitution statt über Abs. 1 dann eben über Abs. 2 gehen und die Kosten der Selbstvornahme als Herstellungskosten verlangen. Daneben kann man durchaus auch an eine GoA in die entgegengesetzte Richtung denken (U-GmbH für die Gemeinde), unter dem Gesichtspunkt der Selbsterfüllung eines Anspruchs auf Bodensanierung.

Insgesamt ist die GoA der Gemeinde für die U-GmbH (betreffs der Löscharbeiten) sicher begründungsbedürftig, gerade weil es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt (die Frage ist umstritten). Vertretbar ist es aber.
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Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von alsolazy - 03.12.2023, 18:18
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von Landvogt - 03.12.2023, 19:17
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von alsolazy - 03.12.2023, 19:31
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von Landvogt - 03.12.2023, 19:50
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