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Rüge nach § 238 Abs 2 StPO
MrJudgeBW
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Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#7
27.11.2023, 07:35
(22.11.2023, 23:08)GastNRW2023 schrieb:  Vielen Dank für die Antwort!

,,beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand"

Also wenn in der Norm, iwas steht von  ,,durch Beschluss/ Gericht entscheidet" dann weiß man, dass es der Richter nicht alleine darf. Und dann bedarf es auch keiner Rüge? Wenn die Norm es aber offen lässt, darf der Richter auch allein anordnen. Und wenn es fehlerhaft ist, soll man es erstmal rügen, damit das Gericht es korrigieren kann bei Bedarf?

Das sind zwei verschiedene Fragen. Maßnahmen der Sachleitung obliegen dem Vorsitzenden. Wenn seine Anordnung unbeanstandet bleibt, obwohl ein Zwischenrechtsbehelf möglich war, ist eine erfolgreiche Rüge in der Revision nicht möglich. 

Wenn das Gesetz vorschreibt, dass es durch Beschluss erfolgen muss, der Vors. aber die Maßnahme alleine ergreift (z.B. alleine den Beweisantrag ablehnt), dann ist die maßgebliche Vorschrift verletzt, ohne dass es einer gesonderten Rüge bedarf. Je nach Konstellation kann es im Einzelfall streitig sein, da findest Du dann im Kommentar sicher was dazu. Woran man auch immer bei relativen Revisionsgründen denken muss ist die Frage des Beruhens des Urteils auf dem Verfahrensfehler.
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Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von GastNRW2023 - 22.11.2023, 13:06
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von Gast14032022 - 22.11.2023, 13:16
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 22.11.2023, 14:11
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von Gast14032022 - 22.11.2023, 16:18
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 27.11.2023, 07:31
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von GastNRW2023 - 22.11.2023, 23:08
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 27.11.2023, 07:35


 

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