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Rüge nach § 238 Abs 2 StPO
MrJudgeBW
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Beiträge: 203
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#3
22.11.2023, 14:11
Die Rechtsprechung versteht § 238 Abs. 2 StPO dahin, dass Verfahrensfehler des Vorsitzenden in der Regel nur dann mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden können, wenn der Beschwerdeführer die Anordnung zuvor mit dem Zwischenrechtsbefehlf beanstandet hat. Das gilt letztlich für alle Verfahrensverstöße des Vorsitzenden, die später mit der Revision gerügt werden sollen

Von der Rügepräklusion gibt es gibt es einige Ausnahmen, beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand. Dann gibt es schließlich noch die - allerdings für Klausuren wohl nicht in Betracht kommende - Konstellation, dass eine Präklusion dann ausscheidet, wenn die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete unzulässige Anordnung des Vors. dergestalt Grundlage des URteils wurde, dass sich das Gericht die rechtswidrige Maßnahme des Vors. zu eigen gemacht und dadurch den originären Fehler bei der Urteilsfindung wiederholt. Früher waren das Konstellationen um die Vereidigungskonstellationen, die es aber durch die Änderung der Vereidigungsvorschriften kaum noch gibt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.11.2023, 14:12 von MrJudgeBW.)
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Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von GastNRW2023 - 22.11.2023, 13:06
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von Gast14032022 - 22.11.2023, 13:16
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 22.11.2023, 14:11
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von Gast14032022 - 22.11.2023, 16:18
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 27.11.2023, 07:31
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von GastNRW2023 - 22.11.2023, 23:08
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 27.11.2023, 07:35


 

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