12.11.2023, 10:35
An sich ist die Unterscheidung relativ einfach. Du schaust im StGB, ob hinter der Strafnorm bzw in dem Abschnitt, in dem die Strafnorm steht, eine Antragsnorm für das Delikt existiert (bspw. §§ 194, 230, 248a, 303c etc. StGB). Findest du keine solche Norm, hast du ein Officialdelikt. Findest du eine solche Norm, handelt es sich um Antragsdelikte. Bei der Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Antragsdelikten kommt es dann auf die Formulierung der Antragsnorm an. Bei relativen Antragsdelikten findest du ungefähr die Formulierung "wird auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolungsbehörden haben ein Interesse an der Verfolgung". Bei absoluten Antragsdelikten fehlt der Zusatz mit "es sei denn...", da diese nur auf Antrag verfolgt werden und du nicht über das Antragshindernis mit dem öffentlichen Interesse hinwegkommst.
Eine schöne kurze Zusammenfassung findest du bei Fischer in der Vorbemerkung zu den §§ 77 ff. Rn. 2.
Eine schöne kurze Zusammenfassung findest du bei Fischer in der Vorbemerkung zu den §§ 77 ff. Rn. 2.
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Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt - von Len44 - 11.11.2023, 19:50
RE: Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt - von GastNRW2023 - 11.11.2023, 20:09
RE: Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt - von Ref_GPA1234 - 11.11.2023, 20:45
RE: Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt - von Paul Klee - 12.11.2023, 10:09
RE: Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt - von Cenaira - 12.11.2023, 10:35