25.09.2023, 18:13
Wenn sich die Verjährung nach den gleichen Vorschriften richtet und der betreffende Lebenssachverhalt identisch ist, kann man wohl nach oben verweisen. Aber wenn sich an den einschlägigen Vorschriften und/oder an den maßgeblichen Tatsachen etwas ändert, würde ich das nicht machen, selbst wenn das Ergebnis das gleiche ist.
(Bsp.: Vertraglicher SE aus Kaufgewährleistung und deliktischer SE wg. Weiterfressermangel -> unterschiedliche Verjährungsregeln, daher nicht nach oben verweisen)
Wenn der Anspruch ohnehin verjährt ist, kann man sich die restliche Prüfung sparen. Dass der Anspruch nicht besteht, würde ich aber trotzdem nicht schreiben. Er besteht, ist aber (bei Erhebung der Einrede, § 214 Abs. 1 BGB) nicht durchsetzbar.
(Bsp.: Vertraglicher SE aus Kaufgewährleistung und deliktischer SE wg. Weiterfressermangel -> unterschiedliche Verjährungsregeln, daher nicht nach oben verweisen)
Wenn der Anspruch ohnehin verjährt ist, kann man sich die restliche Prüfung sparen. Dass der Anspruch nicht besteht, würde ich aber trotzdem nicht schreiben. Er besteht, ist aber (bei Erhebung der Einrede, § 214 Abs. 1 BGB) nicht durchsetzbar.
Nachrichten in diesem Thema
Verweis Entscheidungsgründe - von AET19 - 25.09.2023, 14:39
RE: Verweis Entscheidungsgründe - von Landvogt - 25.09.2023, 18:13
RE: Verweis Entscheidungsgründe - von AET19 - 25.09.2023, 19:45
RE: Verweis Entscheidungsgründe - von Praktiker - 25.09.2023, 23:08
RE: Verweis Entscheidungsgründe - von 1Ri - 26.09.2023, 13:08
RE: Verweis Entscheidungsgründe - von AET19 - 26.09.2023, 13:13