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Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote
Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#18
20.09.2023, 17:28
(20.09.2023, 14:38)FragenüberFragen schrieb:  
(20.09.2023, 12:57)Cenaira schrieb:  Naja die Revision kommt ja sowieso nur in Betracht, wenn was missachtet wurde ;) Ansonsten brauchst du dich ja nicht in der Revision mit der Frage eines Widerspruchs hinsichtlich der Verwertung zu beschäftigen, wenn schon kein Fehler der Beweisgewinnung welche zum BVV führt vorliegt. 

Dem Grunde nach hast du aber Recht. Sie sind von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu beachten. Der BGH schaut aber im Rahmen der Revision auf das Verfahren und hat beschlossen, dass ein BVV nur zur Aufhebung des Urteils im Rahmen der Revision führt, wenn dieses nicht beachtet wurde UND der verteidigte Angeklagte dieser Verwertung bis zum Schluss der HV widersprochen hat. Widerspricht er nicht, hat er eine sog. Rügepräklusion herbeigeführt. Heißt auf deutsch: Widersprichst du der Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels nicht, obwohl daraus ein BVV erwachsen ist, kannst du deine Revision nicht auf die Verwertung eines unzulässigen Beweismittels stützen. Das ist die einzige Folge der Widerspruchslösung. Das gilt aber logischer Weise nur für relative BVV. Bei absoluten ist es irrelevant, ob widersprochen wurde. Auf deren Missachtung kann die Revision immer gestützt werden. Hier die Passage aus dem entsprechenden BGH-Urteil: 

„Beweisverwertungsverbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, werden durch den jeweiligen Gesetzesverstoß begründet und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 mwN, und vom 22. Februar 2018 - StB 29/17, Rn. 24). Unterlässt es der verteidigte Angeklagte, in der Hauptverhandlung der Beweisverwertung zu widersprechen, führt dies für die Revision zur Rügepräklusion (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. September 2016 - 4 StR 263/16, und vom 9. November 2005 - 1 StR 447/05, BGHSt 50, 272). Das Recht, sich auf das Verwertungsverbot zu berufen, geht verloren, wenn der verteidigte (oder entsprechend belehrte) Angeklagte in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 226 mwN).“

Aber wenn wir als StA jetzt einen Verstoß bei der Beweisgewinnung feststellen, der zu einem BVV führt – dann dürften wir ja entlang dem Urteil gar keine Anklage erheben (vorausgesetzt natürlich, wir können den hinreichenden Tatverdacht nicht anders nachweisen). Damit haben wir ja streng genommen die Widerspruchslösung unterlaufen bzw. dem Widerspruchserfordernis schon vorderhand iSd Verteidigers abgeholfen?

Ich verstehe ehrlich gesagt deinen Ansatz gerade nicht so wirklich?! Du sprichst die Widerspruchslösung in der REVISIONS-Klausur an. Natürlich muss dann auch vorher ein StA, ein Polizist, ein Gericht ein Fehler gemacht haben. 

In der StA-Klausur sprichst du die Widerspruchslösung eigentlich gar nicht an. In der StA-Klausur kommst du zu dem Ergebnis, dass man ein Beweismittel nicht verwerten kann. Daher kannst du deinen hinreichenden Tatverdacht nicht darauf stützen und verweist ggf. nochmal darauf, dass auch das Gericht später dieses Beweismittel nicht verwerten darf, da mit einem Widerspruch zu rechnen ist.
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