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Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote
Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#3
11.09.2023, 16:26
Ich würde meinem Vorredner nur bedingt zustimmen. Insbesondere musst du die Unterscheidung absolute und relative BVV nicht auswendig lernen. Absolute stehen im Gesetz und davon gibt es nun wahrlich nicht viele.

Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.

Ein Beweiserhebungsverbot führt aber nicht immer zu einem Verwertungsverbot. Hier musst du dann zwischen den relativen und absoluten Beweisverwertungsverboten unterscheiden. Bei den absoluten Beweisverwertungsverboten (bspw. § 136a Abs. 2 StPO oder § 100d Abs. 2 S. 1 StPO) wägst du nicht mehr ab. Da sagt dir das Gesetz bereits, dass ein Verstoß gegen die Erhebungsnorm derart schwer wiegt, dass diese Beweise in der weiteren Ermittlung und im Gerichtsverfahren definitiv nicht unter keinen Umständen verwertet werden dürfen. Hier gehen also Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote Hand in Hand immer einher.

Bei den relativen BVV ist das etwas variabel. Da sind die Verstöße gegen die Erhebungsnorm zwar gewichtig, aber nicht in jedem Fall so schlimm, dass daraus ein Verwertungsverbot entstehen soll/muss. Da brauchst du dann die sog. Abwägungslehre des BGH. Du schaust also, ob die Erhebungsnorm verletzt wurde (bspw. § 102 StPO) und kommst zu dem Ergebnis, dass diese verletzt ist. Jetzt sagt dir aber das Gesetz nicht, dass erlangte Beweise bei rw Durchsuchung nicht verwertet werden dürfen. Daher ist Abwägung notwendig, ob aus der Verletzung bspw. des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot erwachsen soll. Da kommst du dann an den Punkt wo du schaust, ob die Norm gegen die verstoßen wurde, den Rechtskreis des Beschuldigten schützt und im zeiten Schritt, wenn sie diesen schützt, ob das staatliche Verfolgungsinteresse dem Rechtsschutz des Beschuldigten vorgeht. Kommst du bei letzterem zu dem Ergebnis, dass das Verfolgungsinteresse überwiegt, hast du zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot. Überwiegt das Schutzbedürfnis des Beschuldigten, hast du ein Beweiserhebungsverbot aus dem ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Hier würde ich die empfehlen, im Meyer-Goßner/Schmitt mal die ganzen Verfahrensnormen (Belehrungsnormen, Durchsuchung, TKÜ, Blutentnahme etc.) durchzublättern und die Ergebnisse in der Klausur abzuschreiben. Die Argumentation musst du dir dann allerdings leider basteln. Ob das staatliche Verfolgungsinteresse überwiegt, ist Richterrecht. Somit kommt es hier auf den Kommentar weitestgehend an.

Bei deiner Frage, weshalb eine Drohung einer Privatperson nicht zu einem BVV nach § 136a StPO führt, hast du den Klassiker, ob es eine Vernehmungssituation war oder eben nicht. Droht eine Privatperson einem Beschuldigten und er äußert sich dahingehend über die Tat, hast du zwar eine an sich verbotene Maßnahme der Drohung. Du hast aber nach der Definition der Vernehmung keine verbotene "Vernehmungs"-Methode. Eine Vernehmung ist jede Situation, bei der der Vernehmende der Auskunftsperson in staatlicher Funktion gegenüber tritt und in dieser Funktion eine Auskunft verlangt. Anders wird es wohl zu bewerten sein, wenn der Private auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden Drohungen vornimmt. 

Schau dir vielleicht mal folgenden Beitrag an. Dadurch wird es vielleicht klarer: Beweisverwertungsverbote - Übersicht - Jura Individuell
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2023, 16:32 von Cenaira.)
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Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote - von FragenüberFragen - 11.09.2023, 13:30
RE: Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote - von JungemitTaubenei - 11.09.2023, 15:35
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