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Eingrenzung des Prüfungsstoffes (Geklärt)
Fräsmaschine
Junior Member
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Beiträge: 31
Themen: 3
Registriert seit: Jun 2023
#1
10.09.2023, 14:40
Hallo, mir ist im Strafrecht aufgefallen, dass doch immer wieder Straftatbestände abgeprüft werden, die nicht ausdrücklich vom Prüfungsstoff der Aubildungsordnung (JAPrO BW) umfasst sind. Wie geht ihr mit sowas um und ist euch das auch schon aufgefallen? 

So wurde beispielsweise schon Urkundenunterdrückung  abgeprüft, obwohl die Prüfungsordnung nur Urkundendenfälschung vorsieht. (Siehe § 65 I Nr. 7 JAPrO BW) Anders als bei anderen Rechtsgebieten steht dort auch nichts von "im Überblick", so dass man davon ausgehen könnte, dass man die §§ und die Grundstrukturen des Abschnitts zumindest kennen sollte. In der Klausurbesprechung haben wir die Urkundenunterdrückung dann auch relativ ausführlich besprochen.

Natürlich habe ich den Kommentar dabei und kann im Zweifel auch mal etwas nachschauen oder mir irgendwas aus den Fingern ziehen, aber gerade bezüglich Schwerpunktsetzung und Zeitmanagement (auch was die Examensvorbereitung angeht) verunsichert mich das Ganze schon etwas. Auch hat man evtl. ja nicht immer jeden § auf dem Schirm.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2023, 15:55 von Fräsmaschine.)
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Eingrenzung des Prüfungsstoffes (Geklärt) - von Fräsmaschine - 10.09.2023, 14:40
RE: Eingrenzung des Prüfungsstoffes - von Landvogt - 10.09.2023, 15:34
RE: Eingrenzung des Prüfungsstoffes - von Fräsmaschine - 10.09.2023, 15:52


 

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