06.09.2023, 06:27
Prinzipiell dürfte das in Betracht kommen, aber erst wenn es sich wiederholt und sich dementsprechend abzeichnet, dass keine Fortschritte erzielt werden. In Bayern ist das beispielhaft als wichtiger Grund für die Entlassung geregelt, allerdings müssen eben mindestens zwei Ausbildungabschnitte "nicht ausreichend" sein - und: es handelt sich um eine Ermessensvorschrift (§ 55 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 Nr. 2 JAPO). Bei nachvollziehbarer Erklärung, woran es lag (Bsp.: Schicksalsschläge) und warum es künftig eben doch besser wird, dürfte die Entlassung ermessensfehlerhaft sein.
Ggf. mal in der eigenen Prüfungsordnung bei den Entlassungsgründen schauen, ob dort etwas Vergleichbares geregelt ist. Jedenfalls die Entlassung aus wichtigem Grund dürfte es aber überall geben und selbst wenn eine vergleichbare Regelung wie in Bayern zur Entlassung bei nachhaltigem Leistungsdefizit fehlt, dürfte in der Sache letztlich Ähnliches gelten.
Ggf. mal in der eigenen Prüfungsordnung bei den Entlassungsgründen schauen, ob dort etwas Vergleichbares geregelt ist. Jedenfalls die Entlassung aus wichtigem Grund dürfte es aber überall geben und selbst wenn eine vergleichbare Regelung wie in Bayern zur Entlassung bei nachhaltigem Leistungsdefizit fehlt, dürfte in der Sache letztlich Ähnliches gelten.
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Durch Station durchgefallen - von Regen19 - 06.09.2023, 06:03
RE: Durch Station durchgefallen - von Landvogt - 06.09.2023, 06:27
RE: Durch Station durchgefallen - von Freidenkender - 06.09.2023, 08:51
RE: Durch Station durchgefallen - von Cenaira - 07.09.2023, 08:55