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Sachverhaltsdarstellung in mündlichen Aktenvorträgen aus StA-Sicht (NRW)
Okt2022
Member
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Themen: 0
Registriert seit: Mar 2023
#10
18.08.2023, 21:00
(18.08.2023, 19:11)gw23 schrieb:  
(18.08.2023, 14:15)Okt2022 schrieb:  IMMER mit Sachbericht, auch bei allen strafrechtlichen Vortragsarten! 

Ich hatte auch Strafrecht und unserer war auch aus StA Perspektive. Und die Kritik an der Unvollständigkeit der Sachberichte teilweise war schon sehr ordentlich. 

Dass man es in Klausuren in A-Gutachten nicht macht, ist auch kein Argument es im Vortrag nicht zu machen! In den Z2 Klausuren schreibt man auch keinen sachbericht und im anwaltlichen Vortrag schon!

Also aus StA-Sicht den feststehenden Sachverhalt "nach Beweiswürdigung" vortragen (wie Konkretum der Anklageschrift?), oder vielmehr, welcher Zeuge was gesagt hat?

Den Sachverhalt, wie er aus deiner Sicht feststeht. Ich habe das immer eingeleitet mit "Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der auf der Einlassung des beschuldigten und der Aussagen der Zeugen X, Y und Z beruht". So in der Art jedenfalls, halt immer angepasst je nach konkretem Vortrag.
Wichtig ist halt anzugeben worauf die Sachverhaltsschilderung beruht. Wurde uns zumindest immer gesagt und hat unsere Prüfungskommission auch befürwortet in den Bewertungen am Schluss
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Sachverhaltsdarstellung in mündlichen Aktenvorträgen aus StA-Sicht (NRW) - von gw23 - 17.08.2023, 14:29
RE: Sachverhaltsdarstellung in mündlichen Aktenvorträgen aus StA-Sicht (NRW) - von Joko - 17.08.2023, 14:45
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