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Referendariat mit (getilgter) Vorstrafe
Ref_GPA1234
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#4
14.07.2023, 13:20
(14.07.2023, 12:30)Hessen_2023 schrieb:  
(14.07.2023, 11:39)Tylluan schrieb:  Wann man trotz einer Verurteilung behaupten darf, man sei nicht vorbestraft, ist grundsätzlich in § 53 BZRG geregelt. Der Umkehrschluss aus Absatz 2 zeigt, dass das regelmäßig auch gegenüber Behörden gilt, sofern diese nicht ein Recht auf unbeschränkte Auskunft (§§ 41 ff. BZRG) haben und die betroffene Person zuvor hierüber belehrt haben.
Ein solches Recht hat etwa die Anwaltskammer im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Anwaltschaft.

Vielen Dank für Deine Antwort! Ich hab jetzt nochmal reingelesen, komme mit meinem Problem allerdings noch nicht richtig weiter - vielleicht hast Du da noch eine Einsicht.

Grundsätzlich würde die getilgte Verurteilung ja aus § 51 Abs. 1 BZRG einem Verwertungsverbot unterliegen. In meinem Fall wäre dann aber die Ausnahme des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG einschlägig, sodass die getilgte Verurteilung grundsätzlich gegen mich verwertet werden könnte. Unklar ist mir dann aber, ob das OLG ohne meine freiwillige Offenbarung überhaupt Kenntnis von der Verurteilung erlangen könnte, wenn diese aus dem BZRG getilgt ist.

Falls es hier allein auf meine Offenbarung ankäme, würde ich diese natürlich gern vermeiden, wenn dazu nicht verpflichtet bin.

Nach meiner Lesart ist es so, dass die getilgte Verurteilung aufgrund der Tilgung keine "Eintragung" mehr im Sinne des § 41 Abs. 1 BZRG darstellt. Auch bezieht sich der Abs. 2 des § 53 BZRG nur auf die Abs. 1, Nr. 1 - also Verurteilungen, die zwar nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, aber nicht getilgt sind.

Dann würde ich ja keiner Offenbarungspflicht unterliegen - fühlt sich allerdings sehr seltsam an, dann tatsächlich eine Frage des Fragebogens materiell "falsch" beantworten zu dürfen.

Ich bin mir nicht sicher ob meine Sorgen so "dumm" sind, dass es dazu einfach keine Infos gibt - getilgt ist getilgt, könnte man ja meinen  Happywide Wenn hier auch niemand weiter weiß, werde ich mich wohl um einen Beratungstermin bei einem Fachanwalt für Beamtenrecht bemühen.

Also ich frage mich, ob bei 60 TS überhaupt eine Eintragung ins BZR erfolgt. Selbst wenn, dafür dass § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG greift ist eine zusätzliche Voraussetzung, dass die Einstellung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Das dürfte hier nicht der Fall sein.

Dass § 26 Abs. 1 S. 2 JAG (Hessen) eingreift kann ich mir nicht vorstellen. Zu sagen jemand wäre persönlich ungeeignet oder unwürdig bei 60 TS wegen Trunkenheitsfahrt wäre schon ziemlich krass. Im Hinblick auf Art. 12 GG wären meiner Meinung nach schwerere Taten erforderlich.

Schau mal in welchen Fällen Unwürdigkeit bejaht wurde: [...] die Summe (zehn Verurteilungen), die Bandbreite und Qualität (Staatsschutzdelikte, wie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung wie Volksverhetzung, mehrfache Beleidigung und Straftaten, die die Anwendung körperlicher Gewalt beinhalten, wie Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sowie die auf Unbelehrbarkeit hinweisende Abfolge der über einen Zeitraum von mittlerweile mehr als zehn Jahren in regelmäßigen Abständen begangenen Straftaten bzw. zu verzeichnenden strafrechtlichen Verurteilungen [...]  (OVG NRW, Beschluss vom 12.08.15 - 6 B 722/15- )

Davon bist du meilenweit entfernt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.07.2023, 13:21 von Ref_GPA1234.)
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Referendariat mit (getilgter) Vorstrafe - von Hessen_2023 - 14.07.2023, 09:06
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