14.07.2023, 12:30
(14.07.2023, 11:39)Tylluan schrieb: Wann man trotz einer Verurteilung behaupten darf, man sei nicht vorbestraft, ist grundsätzlich in § 53 BZRG geregelt. Der Umkehrschluss aus Absatz 2 zeigt, dass das regelmäßig auch gegenüber Behörden gilt, sofern diese nicht ein Recht auf unbeschränkte Auskunft (§§ 41 ff. BZRG) haben und die betroffene Person zuvor hierüber belehrt haben.
Ein solches Recht hat etwa die Anwaltskammer im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Anwaltschaft.
Vielen Dank für Deine Antwort! Ich hab jetzt nochmal reingelesen, komme mit meinem Problem allerdings noch nicht richtig weiter - vielleicht hast Du da noch eine Einsicht.
Grundsätzlich würde die getilgte Verurteilung ja aus § 51 Abs. 1 BZRG einem Verwertungsverbot unterliegen. In meinem Fall wäre dann aber die Ausnahme des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG einschlägig, sodass die getilgte Verurteilung grundsätzlich gegen mich verwertet werden könnte. Unklar ist mir dann aber, ob das OLG ohne meine freiwillige Offenbarung überhaupt Kenntnis von der Verurteilung erlangen könnte, wenn diese aus dem BZRG getilgt ist.
Falls es hier allein auf meine Offenbarung ankäme, würde ich diese natürlich gern vermeiden, wenn dazu nicht verpflichtet bin.
Nach meiner Lesart ist es so, dass die getilgte Verurteilung aufgrund der Tilgung keine "Eintragung" mehr im Sinne des § 41 Abs. 1 BZRG darstellt. Auch bezieht sich der Abs. 2 des § 53 BZRG nur auf die Abs. 1, Nr. 1 - also Verurteilungen, die zwar nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, aber nicht getilgt sind.
Dann würde ich ja keiner Offenbarungspflicht unterliegen - fühlt sich allerdings sehr seltsam an, dann tatsächlich eine Frage des Fragebogens materiell "falsch" beantworten zu dürfen.
Ich bin mir nicht sicher ob meine Sorgen so "dumm" sind, dass es dazu einfach keine Infos gibt - getilgt ist getilgt, könnte man ja meinen
Wenn hier auch niemand weiter weiß, werde ich mich wohl um einen Beratungstermin bei einem Fachanwalt für Beamtenrecht bemühen.
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Referendariat mit (getilgter) Vorstrafe - von Hessen_2023 - 14.07.2023, 09:06
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