11.07.2023, 16:45
(11.07.2023, 16:24)Eyelashes schrieb:(11.07.2023, 13:35)Ex-GK schrieb:(11.07.2023, 10:41)Tanjiro schrieb: Hey Leute,
ich habe das zweite Examen bestanden, Klausureinsicht genommen und bei mir kamen wilde Ergebnisse raus.
In einer Klausur: Erstkorrektor 8, Zweitkorrektor 11 Punkte.
In einer anderen Klausur Erstkorrektor: 5, der andere 7 Punkte
In einer Klausur: Erstkorrektor 16 Punkte, Zweitkorrektor: 13 Punkte.
Sonst drei weitere Klausuren mit einem Punkt Abweichung.
Meine Frage:
Kann man im Widerspruchsverfahren UNTERANDEREM, nicht ausschließlich (!) damit argumentieren, dass man mehr Punkte für die Aufsichtsarbeit vertretbarerweise bekommen dürfte, da ein Korrektor bereits der Auffassung ist? Hat jemand solche Erfahrungen gemacht, dass die Korrektoren dann der höheren Punktzahl des anderen Korrektors nachgekommen sind?
Erstmal Glückwunsch!
Unabhängig davon, ob das Argument gut ist, lohnt sich auch mal ein Blick ins Gesetz um das Widerspruchsverfahren besser zu verstehen. In RLP zB wird bei Abweichungen bis zu 3,00 Punkte ein Durchschnittswert rangezogen, bei größeren Diskrepanzen kann es dann zu einem sog. Stichentscheid kommen. Ist dann aber erstmal ein Widerspruch gegen die Bewertung eingelegt, so (zumindest in RLP) bekommt idR der gleiche Korrektor die Möglichkeit, seine eigene Bewertung nochmal zu prüfen.
Grundsätzlich haben aber die Korrektoren einen subjektiven Beurteilungsspielraum, d.h. Bewertungen können nur auf Beurteilungsfehler geprüft werden. Der Erstkorrektor muss idR eine Begründung beilegen, der zweite Korrektor kann sich dem aber auch nur anschließen. Sofern also die Note lediglich auswuchs der vertretbaren Beurteilung eines Korrektors ist und keine Bewertungsfehler vorliegen, dann hilft auch nicht, dass ein anderer Korrektor deine Arbeit subjektiv besser findet. In RLP ist es zB auch so, dass der Zweitkorrektor durchaus die Note des Erstkorrektors vorher kennt - da würde das Argument, ein anderer habe besser bewertet, deswegen musst du auch nachziehen, entsprechend eher absurd rüber kommen.
Die höhere Note sagt aus, dass es einen von dem Prüfungsamt gewählten Prüfer mit gleicher Qualifikation gibt, der für die Klausur eine bessere Note als angemessen betrachtet.
Das ist Mal was Anderes, als wenn nur der Prüfling oder sein Anwalt das behaupten würde. Ist einleuchtend.
Ich bin mir ziemlich sicher, wenn die Korrektoren die Noten des Erstkorrektors nicht sehen würden, würde man wahre Wunder erleben, was die Notenunterschiede betrifft. Das zum "Beurteilungsspielraum".
Das mag ja faktisch so sein (aber: umgekehrt könnte man aber auch sagen, dass der Korrektor, der höher bewertet hat, sehr großzügig ist und die schlechtere Note daher Maßstab sein sollte - es hat ja ein anderer qualifizierter Jurist die gleiche Arbeit schlechter bewertet oder wer ist dann der "qualifizierte" der beiden?), ist aber im Ergebnis egal, wenn nun mal klar geregelt wird, was letztlich konkret im Widerspruchsverfahren überprüft wird. Das sollte man fast fertigen Juristen eigentlich nicht erklären müssen. Es gibt nun mal einen subjektiven Beurteilungsspielraum nach dem ein Korrektor frei bewerten darf. Daneben gibt es Kriterien, anhand derer dann eben dieser Beurteilungsspielraum gemessen wird und das sind Beurteilungsfehler. Liegen diese nicht vor, gibt es auch nichts zu ändern. Beispiel: Wenn ein Richter eine Strafe innerhalb des Strafrahmens festsetzt und ein anderer Richter da 10 Monate draufpacken würde (einfach weil dieser Richter das so macht), hat weder der eine noch der andere automatisch Unrecht, wenn sich alles innerhalb der festgelegten Entscheidungsgrenzen bewegt.
Und gerade wegen dieser Diskrepanzen gibt es ja (auch aktuell) immer wieder Diskussionen darüber, ob ein Zweitkorrektor die Vornote kennen sollte - das ist nicht in jedem Bundesland so, weshalb ich explizit auf Selbstlektüre des Gesetzes verwiesen habe.
Nachrichten in diesem Thema
Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Tanjiro - 11.07.2023, 10:41
RE: Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Eyelashes - 11.07.2023, 11:32
RE: Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Ex-GK - 11.07.2023, 13:35
RE: Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Eyelashes - 11.07.2023, 16:24
RE: Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Ex-GK - 11.07.2023, 16:45
RE: Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Eyelashes - 11.07.2023, 17:38
RE: Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Konova - 11.07.2023, 17:57
RE: Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Praktiker - 11.07.2023, 21:39
RE: Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Bay1457 - 13.07.2023, 20:06
RE: Erfahrung: Prüfungsanfechtung bei stark-abweichender Bewertung des Erst- und Zweitkr - von Praktiker - 15.07.2023, 01:42










. Das zum "Beurteilungsspielraum".