27.06.2023, 17:41
Hallo in die Runde,
ich bin gerade an der Bearbeitung einer verwaltungsgerichtlichen Akte, bei der der Kläger durch die DGB Rechtsschutz GmbH und in Person durch einen Rechtsschutzsekretär vertreten wird. Die Schriftsätze hat dieser stets per Fax eingereicht. Das Gericht hat mit Jahreswechsel 2021 auf 2022 den Beteiligten und so auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass ab dem 01.01.2022 § 55d VwGO gilt. Die DGB Rechtsschutz GmbH hat jedoch die Schriftsätze, insbesondere die Klagebegründung weiterhin per Fax eingereicht.
Nun meine Frage, da ich irgendwie nichts brauchbares finde: Sind Rechtsschutzsekretäre sowie die DGB Rechtsschutz GmbH von § 55d VwGO/§ 130d ZPO erfasst oder fallen die da gar nicht drunter?
Über Anregungen würde ich mich sehr freuen.
ich bin gerade an der Bearbeitung einer verwaltungsgerichtlichen Akte, bei der der Kläger durch die DGB Rechtsschutz GmbH und in Person durch einen Rechtsschutzsekretär vertreten wird. Die Schriftsätze hat dieser stets per Fax eingereicht. Das Gericht hat mit Jahreswechsel 2021 auf 2022 den Beteiligten und so auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass ab dem 01.01.2022 § 55d VwGO gilt. Die DGB Rechtsschutz GmbH hat jedoch die Schriftsätze, insbesondere die Klagebegründung weiterhin per Fax eingereicht.
Nun meine Frage, da ich irgendwie nichts brauchbares finde: Sind Rechtsschutzsekretäre sowie die DGB Rechtsschutz GmbH von § 55d VwGO/§ 130d ZPO erfasst oder fallen die da gar nicht drunter?
Über Anregungen würde ich mich sehr freuen.
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§ 55d VwGO für Rechtsschutzsekretäre - von Cenaira - 27.06.2023, 17:41
RE: § 55d VwGO für Rechtsschutzsekretäre - von Ref_GPA1234 - 27.06.2023, 18:38
RE: § 55d VwGO für Rechtsschutzsekretäre - von Bre - 27.06.2023, 19:08
RE: § 55d VwGO für Rechtsschutzsekretäre - von Cenaira - 28.06.2023, 16:13