26.06.2023, 13:09
Mir fällt leider auch nicht der hier einschlägige Rechtsbehelf ein. Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme wären mE nicht einschlägig, da dies ja kein Hinderungsgrund iSd § 44 wäre und zudem kein Wiederaufnahmegrund vorliegen würde.
In deinem konkreten Fall - es wird nie ein Urteil abgefasst - wäre es für den Verurteilten vielleicht gar nicht schlecht. Dann würde doch auch keine Vollstreckung des Urteils erfolgen, oder?
Bei verspäteter Abfassung hat der Verurteilte vielleicht auch einfach "Pech" kein Rechtsmittel eingelegt zu haben.
Ist § 275 nicht sogar ein absoluter Revisionsgrund?
In deinem konkreten Fall - es wird nie ein Urteil abgefasst - wäre es für den Verurteilten vielleicht gar nicht schlecht. Dann würde doch auch keine Vollstreckung des Urteils erfolgen, oder?
Bei verspäteter Abfassung hat der Verurteilte vielleicht auch einfach "Pech" kein Rechtsmittel eingelegt zu haben.
Ist § 275 nicht sogar ein absoluter Revisionsgrund?
Nachrichten in diesem Thema
Revision bei fehlender Urteilsabfassung nach § 275 StPO - von Konova - 26.06.2023, 11:24
RE: Revision bei fehlender Urteilsabfassung nach § 275 StPO - von GPAMember - 26.06.2023, 13:09
RE: Revision bei fehlender Urteilsabfassung nach § 275 StPO - von Konova - 26.06.2023, 14:15
RE: Revision bei fehlender Urteilsabfassung nach § 275 StPO - von RiNrw - 27.06.2023, 22:47