26.06.2023, 11:24
Moin,
angenommen gegen ein Strafurteil wird nicht rechtzeitig Revision eingelegt und das Strafurteil wird in der Folge nach 1 Woche rechtskräftig. Nach § 275 StPO hat der Spruchkörper aber ja grds. 5 Wochen zur Urteilsabfassung und ein reißen der Frist stellt auch einen relativen Revisionsgrund dar.
Wie wäre nun zu verfahren, wenn die Revision nicht erhoben wird, das Urteil rechtskräftig wird, aber der Spruchkörper nie das Urteil abfasst? Gibt es hier noch andere Rechtsbehelfe für den Verteidiger / Angeklagten? Greift hier Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme?
angenommen gegen ein Strafurteil wird nicht rechtzeitig Revision eingelegt und das Strafurteil wird in der Folge nach 1 Woche rechtskräftig. Nach § 275 StPO hat der Spruchkörper aber ja grds. 5 Wochen zur Urteilsabfassung und ein reißen der Frist stellt auch einen relativen Revisionsgrund dar.
Wie wäre nun zu verfahren, wenn die Revision nicht erhoben wird, das Urteil rechtskräftig wird, aber der Spruchkörper nie das Urteil abfasst? Gibt es hier noch andere Rechtsbehelfe für den Verteidiger / Angeklagten? Greift hier Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme?
Nachrichten in diesem Thema
Revision bei fehlender Urteilsabfassung nach § 275 StPO - von Konova - 26.06.2023, 11:24
RE: Revision bei fehlender Urteilsabfassung nach § 275 StPO - von GPAMember - 26.06.2023, 13:09
RE: Revision bei fehlender Urteilsabfassung nach § 275 StPO - von Konova - 26.06.2023, 14:15
RE: Revision bei fehlender Urteilsabfassung nach § 275 StPO - von RiNrw - 27.06.2023, 22:47