05.06.2023, 17:24
Bin jetzt wahrlich kein Zivilrechtler, aber das erscheint mir komisch. IdR gilt: kein Hauptanspruch, keine Nebenforderungen. Keine Ahnung, wie das genau dogmatisch gelöst wird, aber ggf. war die Einschaltung dann nicht zweckmäßig mangels Erfolgsaussichten? Hier können bestimmt zivilrechtliche Forensiker helfen…
EDIT: wahrscheinlich fehlt es bereits an der Pflichtverletzung des Bekl. Anwaltskosten werden ja als SE gem. 280 (ggf. 286) eingeklagt. Wer auf eine nicht bestehende Schuld nicht zahlt, begehrt mE keiner Pflichtverletzung.
EDIT: wahrscheinlich fehlt es bereits an der Pflichtverletzung des Bekl. Anwaltskosten werden ja als SE gem. 280 (ggf. 286) eingeklagt. Wer auf eine nicht bestehende Schuld nicht zahlt, begehrt mE keiner Pflichtverletzung.
Nachrichten in diesem Thema
Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten - von lawlife24 - 05.06.2023, 15:52
RE: Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten - von JungemitTaubenei - 05.06.2023, 17:24
RE: Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten - von Praktiker - 05.06.2023, 22:01
RE: Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten - von Max Sauer - 16.06.2023, 07:47