31.05.2023, 09:31
(30.05.2023, 21:54)Praktiker schrieb: Übrigens gibt es teils öffentlich-rechtliche Sonderregelungen in den Besoldungsgesetzen, schau sicherheitshalber da noch rein...
Ich meine mal gelesen zu haben, dass aufgrund des bes. Treuverhältnisses des Beamten zu seinem Dienstherren, ein Beamter zuvielgezahlte Dienstbezüge seinem Dienstherren unaufgefordert mitzuteilen hat. Ein Beamter weiß ja normalerweise wieviel er verdient. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre vielleicht, wenn er in eine neue Besoldungsgruppe fällt und dann mehr erhält, als ihm zusteht.
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Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB - von MBTK - 30.05.2023, 13:43
RE: Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB - von RefGießen - 30.05.2023, 14:34
RE: Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB - von MBTK - 30.05.2023, 15:07
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RE: Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB - von MBTK - 30.05.2023, 16:25
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RE: Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB - von Praktiker - 31.05.2023, 13:12