02.03.2023, 20:22
Hallo allerseits!
Bei mir ist es bald soweit und hin und wieder stellt man sich ja grundsätzliche Fragen... Wie sieht es aus mit Verweisungen in RA-Klausuren in NRW? Hiermit meine ich den Verweis auf das Gutachten im Praxisteil, einerseits zwecks Vermeidung von Redundanz und andererseits natürlich zur Zeitersparnis. Gerade jetzt, auf der Zielgeraden, habe ich gemerkt, dass ich bei meinen AS- und Kaiser-Klausuren regelmäßig darauf zurückgreife, etwa in Schriftsätzen an das Gericht oder an die Mandantschaft, indem ich die relevante Passage einleite und dann aber auf das Gutachten verweise und zur nächsten Passage springe. Bisher habe ich den Eindruck, dass dies von den Korrektoren "so hingenommen" wird, obwohl ich meine, mal bei Kaiser gelesen zu haben, dass, wenn verwiesen wird, dann möglichst mit genauer Fundstelle im Gutachten...
Aber wie sieht es im Examen aus? Gibt es hier Erfahrungssätze? Denn bei manchen Übungsklausuren ist mir aufgefallen, dass Verweisungen ausdrücklich im BV zugelassen wurden. Heißt das also im Umkehrschluss, dass es "stillschweigenden" Punktabzug gibt, wenn man darauf zurückgreift, obwohl die Praxis ausdrücklich nicht im BV zugelassen wird?
Über Meinungen und vielleicht auch über Erfahrungen (z.B. durch Klausureinsicht) würde ich mich freuen!
Bei mir ist es bald soweit und hin und wieder stellt man sich ja grundsätzliche Fragen... Wie sieht es aus mit Verweisungen in RA-Klausuren in NRW? Hiermit meine ich den Verweis auf das Gutachten im Praxisteil, einerseits zwecks Vermeidung von Redundanz und andererseits natürlich zur Zeitersparnis. Gerade jetzt, auf der Zielgeraden, habe ich gemerkt, dass ich bei meinen AS- und Kaiser-Klausuren regelmäßig darauf zurückgreife, etwa in Schriftsätzen an das Gericht oder an die Mandantschaft, indem ich die relevante Passage einleite und dann aber auf das Gutachten verweise und zur nächsten Passage springe. Bisher habe ich den Eindruck, dass dies von den Korrektoren "so hingenommen" wird, obwohl ich meine, mal bei Kaiser gelesen zu haben, dass, wenn verwiesen wird, dann möglichst mit genauer Fundstelle im Gutachten...
Aber wie sieht es im Examen aus? Gibt es hier Erfahrungssätze? Denn bei manchen Übungsklausuren ist mir aufgefallen, dass Verweisungen ausdrücklich im BV zugelassen wurden. Heißt das also im Umkehrschluss, dass es "stillschweigenden" Punktabzug gibt, wenn man darauf zurückgreift, obwohl die Praxis ausdrücklich nicht im BV zugelassen wird?
Über Meinungen und vielleicht auch über Erfahrungen (z.B. durch Klausureinsicht) würde ich mich freuen!
Nachrichten in diesem Thema
Verweisungen in RA-Klausuren - von RefNRW10 - 02.03.2023, 20:22
RE: Verweisungen in RA-Klausuren - von Joko - 03.03.2023, 07:25
RE: Verweisungen in RA-Klausuren - von DerEchteNorden - 03.03.2023, 10:59