27.02.2023, 15:06
Hey du musst bei dem Merkmal, bei dem es ein Beweis bedarf, die Beweiswürdigung machen. Dort gehst du in einer Art Zweischritt vor. 1. Wie kann es in der gedachten Hauptverhandlung bewiesen werden? 2. Wie kann es in die gedachte Hauptverhandlung eingeführt werden?
Bei deinem Fall musst du § 250 StPO beachten - Vorrang des Personalbeweises. Das Protokoll darf nicht so einfach verlesen werden, sodass du auf das Protokoll tendenziell nicht abstellen darfst, sondern die Verhörsperson als Personalbeweis anbieten musst. In einer Hauptverhandlung werden nur in den Ausnahmekonstellationen des § 251 StPO Protokolle verlesen. Es gibt auch noch Ausnahmen wie § 256 StPO, aber das wird hier keine Relevanz haben nach deiner Schilderung.
Hinweis zur Beleidigung: Die Beleidigung ist absolutes Antragsdelikt. Heißt also, dass du bei fehlendem Strafantrag keinerlei Prüfung vornimmst und unmittelbar auf das Verfahrenshindernis hinweist.
Bei deinem Fall musst du § 250 StPO beachten - Vorrang des Personalbeweises. Das Protokoll darf nicht so einfach verlesen werden, sodass du auf das Protokoll tendenziell nicht abstellen darfst, sondern die Verhörsperson als Personalbeweis anbieten musst. In einer Hauptverhandlung werden nur in den Ausnahmekonstellationen des § 251 StPO Protokolle verlesen. Es gibt auch noch Ausnahmen wie § 256 StPO, aber das wird hier keine Relevanz haben nach deiner Schilderung.
Hinweis zur Beleidigung: Die Beleidigung ist absolutes Antragsdelikt. Heißt also, dass du bei fehlendem Strafantrag keinerlei Prüfung vornimmst und unmittelbar auf das Verfahrenshindernis hinweist.
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