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Vergleichbarkeit E-Examen
Jufist
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2023
#1
12.02.2023, 14:19
Hallo zusammen,

einige Kandidaten dürfen aufgrund chronischer (oder einmaliger) Beschwerden bereits an Computern schreiben (in NRW). Sie erhalten aber dieselbe Bearbeitungszeit. Wird dies bei der Korrektur berücksichtigt? 

Schließlich formuliere ich an der Tastatur - verglichen zur Handschrift - 4-5x schneller aus. Ich tippe 120-125 Wörter pro Minute; per Hand komme ich nicht im Ansatz an diese Geschwindigkeit heran. Netter Nebeneffekt: ich verbrauche deutlich weniger Kapazitäten für die Erstellung eines sauberen Schriftbildes und kann mich wegen der übersichtlicheren Darstellung besser auf Formulierungen fokussieren.
Entsprechend gelingt die Verschriftlichung deutlich schneller; es bleibt mehr Zeit für die Herleitung der Lösung. Zusätzlich ist wegen des einheitlichen Schriftbildes die B-Note gerettet (ganz abgesehen von schönerer Gliederung oder Korrekturen bei handschriftlicher Anfertigung).

Gibt es eine Aussicht, aufgrund einer solchen Benachteiligung einen Widerspruch gegen die Benotung einzulegen, mit dem Erfolg, einen weiteren Versuch am Computer fertigen zu dürfen?

Es kann doch keiner mehr widersprechen, dass die handschriftliche Ausfertigung ungefähr die letztrangig abzuprüfende Kompetenz im gesamten Verfahren sein sollte - aber die mit Abstand zeitintensivste.
Leider werde ich im nächsten Jahr keinen Verbesserungsversuch mehr schreiben dürfen, sodass ich nicht einfach abwarten kann, bis das E-Examen auch in NRW angeboten wird. Ich fühle mich heftigst benachteiligt.

Hat hierbei jemand Erfahrungen?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.02.2023, 17:06 von Jufist.)
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