11.02.2023, 12:00
Wird auf die neu vorgetragenen Tatsachen nichts erwidert, gelten sie als unbestritten. Ausnahme ist, dass in der Klageerhebung dazu schon etwas diffiziles geschrieben wurde. Du musst nur darauf achten, dass die Replik bzw. die Frist keine Notfrist ist, somit die Tatsachen auch noch in der mündlichen Verhandlung bestritten werden können und meines Wissens nach, Schriftsätze (bei Anwaltsvertretung bis 3 Tage vor der HV) eingereicht werden können. Letzteres ohne Gewähr, habe gerade kein Gesetz neben mir :D
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Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von yellowpenguin - 09.02.2023, 19:58
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von gastling - 09.02.2023, 21:02
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Cenaira - 11.02.2023, 12:00
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Praktiker - 11.02.2023, 16:28
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Frager123 - 11.02.2023, 20:57
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Praktiker - 11.02.2023, 22:06
RE: Nichtbestreiten durch verstreichen lassen der Fristz zur Replik? - von Frager123 - 11.02.2023, 22:44