17.01.2023, 11:01
(17.01.2023, 10:42)MBTK schrieb: Guten Tag,Aussage 1 betrifft § 322 II ZPO und betrifft den Zeitpunkt NACH ABSCHLUSS DES VERFAHRENS (ausnahmsweise ist demnach auch eine Einwendung rechtskraftfähig).
ich habe eine Frage zur Prozessaufrechnung.
Irgendwie stehen in den Unterlagen Sachen dazu, die sich für mich widersprüchlich anhören.
FRAGE: Kann eine Gegenforderung (Prozessaufrechnung) bei einem anderen Gericht nochmals eingeklagt werden, wenn über Sie in einem Prozess bereits entschieden wurde, dass Sie NICHT besteht?
" Stellt das Gericht etwa fest, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht besteht, ist darüber rechtskräftig entschieden. Der Beklagte kann die Gegenforderung nicht mehr klageweise bei einem anderen Gericht geltend machen."
und
"Die Aufrechnung sei reines Verteidigungsmittel, keine Klage. Demnach bleiben dem Beklagten sämtliche Freiheiten erhalten. Er kann seine Gegenforderung vor einem anderen Gericht einklagen"
Was denn jetzt?
LG :)
Aussage 2 folgt aus dem Umstand, dass durch die Erklärung der Prozessaufrechnung WÄHREND DES VERFAHRENS keine Rechtshängigkeit der aufgerechneten Gegenforderung eintritt, sodass § 261 III Nr. 1 ZPO nicht entgegensteht. Somit kann der Beklagte trotz Erklärung der Aufrechnung in Prozess 1 die Gegenforderung in einem Prozess 2 klageweise geltend machen. Wird dann in Prozess 1 bzw. Prozess 2 über die (Gegen-)Forderung entschieden, steht dem anderen Prozess § 322 ZPO entgegen (entweder Abs. 1 bei einer klageweiser Geltendmachung bzw. Abs. 2 bei einer Erklärung als Aufrechnung).
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Prozessaufrechnung - Frage - von MBTK - 17.01.2023, 10:42
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