17.01.2023, 10:50
§ 322 Abs. 2 ZPO: Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung
nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Die zweite Aussage verstehe ich so, dass der betroffenen Person ein Wahlrecht zusteht. Sie kann einerseits die Prozessausfrechnung erklären, andererseits aber auch selbstständig klagen.
nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Die zweite Aussage verstehe ich so, dass der betroffenen Person ein Wahlrecht zusteht. Sie kann einerseits die Prozessausfrechnung erklären, andererseits aber auch selbstständig klagen.
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Prozessaufrechnung - Frage - von MBTK - 17.01.2023, 10:42
RE: Prozessaufrechnung - Frage - von RefGießen - 17.01.2023, 10:50
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