02.01.2023, 21:08
Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich arbeite gerade an einen Fall:
X GmBH aus Hildesheim und Auftraggeber Y (Besteller) aus Hannover.
Ein Bauvertrag (Werkvertragsrecht) ist zwischen denen entstanden.
Jedenfalls klagt die X GmbH nun wegen der fälligen Werklohnforderung am LG Hildesheim.
Ich bin nun etwas überfordert mit der Zulässigkeit.
Der Allgemeine Gerichtsstand aus § 17 ZPO ist nicht einschlägig, weil der Besondere aus § 29 ZPO Vorrang hat.
Das Problem mit dem einheitlichen Gerichtsstand in § 29 habe ich nicht ganz verstanden.
Wie kann ich jetzt mithilfe von 29 ZPO den Gerichtsstand in Hildesheim begründen.
UND
Sind Arbeiten an einem Gasanschluss in der Küche ein Werkvertrag i.S.e. Bauvertrags (§650a BGB)?
HILFE
ich habe eine Frage. Ich arbeite gerade an einen Fall:
X GmBH aus Hildesheim und Auftraggeber Y (Besteller) aus Hannover.
Ein Bauvertrag (Werkvertragsrecht) ist zwischen denen entstanden.
Jedenfalls klagt die X GmbH nun wegen der fälligen Werklohnforderung am LG Hildesheim.
Ich bin nun etwas überfordert mit der Zulässigkeit.
Der Allgemeine Gerichtsstand aus § 17 ZPO ist nicht einschlägig, weil der Besondere aus § 29 ZPO Vorrang hat.
Das Problem mit dem einheitlichen Gerichtsstand in § 29 habe ich nicht ganz verstanden.
Wie kann ich jetzt mithilfe von 29 ZPO den Gerichtsstand in Hildesheim begründen.
UND
Sind Arbeiten an einem Gasanschluss in der Küche ein Werkvertrag i.S.e. Bauvertrags (§650a BGB)?
HILFE
Nachrichten in diesem Thema
§ 29 ZPO - Bauvertrag - von MBTK - 02.01.2023, 21:08
RE: § 29 ZPO - Bauvertrag - von Praktiker - 02.01.2023, 21:59
RE: § 29 ZPO - Bauvertrag - von MBTK - 02.01.2023, 22:05
RE: § 29 ZPO - Bauvertrag - von Praktiker - 03.01.2023, 22:06