01.12.2022, 00:06
Das Protokoll ist in Urschrift in der Akte. Natürlich bekommen die Parteien eine Abschrift übersandt. Und natürlich dürfen sie auch Akteneinsicht nehmen. 299 I ZPO.
Wenn das Gericht einen gebotenen Hinweis unterlassen hat, kann es nicht als verspätet zurückweisen, das schließt sich aus. Es müsste dann sogar wiedereröffnen, 156 II Nr. 1 ZPO.
Klar, wenn man etwas erkennbar für irrelevant gehalten hat, muss das Gericht immer hinweisen, 139 II ZPO. Und bei unsubstantiiertem Vortrag, der übrigens seltener vorliegt als manche Amtsgerichte meinen, grundsätzlich auch. Wenn also nicht formelhaft pauschal bestritten wird o.ä. Andernfalls hebelt man das Berufungsrecht aus und macht der nächsten Instanz unnötig Arbeit, 531 II 1 2 ZPO...
Wenn das Gericht einen gebotenen Hinweis unterlassen hat, kann es nicht als verspätet zurückweisen, das schließt sich aus. Es müsste dann sogar wiedereröffnen, 156 II Nr. 1 ZPO.
Klar, wenn man etwas erkennbar für irrelevant gehalten hat, muss das Gericht immer hinweisen, 139 II ZPO. Und bei unsubstantiiertem Vortrag, der übrigens seltener vorliegt als manche Amtsgerichte meinen, grundsätzlich auch. Wenn also nicht formelhaft pauschal bestritten wird o.ä. Andernfalls hebelt man das Berufungsrecht aus und macht der nächsten Instanz unnötig Arbeit, 531 II 1 2 ZPO...
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"Praktische" Kurzfragen - von an19 - 10.11.2022, 10:58
RE: "Praktische" Kurzfragen - von Cenaira - 10.11.2022, 12:34
RE: "Praktische" Kurzfragen - von NRW-Jurist - 10.11.2022, 23:31
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RE: "Praktische" Kurzfragen - von Praktiker - 01.12.2022, 00:06