14.11.2022, 01:21
(11.11.2022, 20:35)MBTK schrieb: Guten Abend,
ich hätte eine Frage.
Ich muss ein Urteil zu einer Akte schreiben. Sie beantragen, die Freistellung einer Verbindlichkeit. Dabei wird die Höhe nicht bestimmt, sodass mangelnder Bestimmtheit die Freistellungsklage unzulässig ist.
Meine Frage: Kann ich (1. Instanz- Amtsgericht) die Klage auf Freistellung in eine Festellungsklage umdeuten?
Ich habe gelesen, dass die Revisionsinstanz das kann. Kann das Amtsgericht es auch?
LG
hm, also wie du ja schon erkannt hast, ist das ein schlechter Antrag.
Eigentlich müsste die Forderung von der freigestellt werden soll, irgendwo doch nach Grund und Höhe erläutert werden, schlechtestenfalls nur in einer Anlage.
Wenn das der Fall ist, würde ich das beim AG pragmatisch durch großzügige Auslegung präzisieren ("Antrag von Forderung X freizustellen, ist nach 133 bgb dahin zu verstehen, dass gemeint von Forderung X in Höhe von Y freizustellen, wie sich aus Anl. Z iVm... ergibt).
Vorher würde ich mal in das Protokoll der mV schauen, falls es eine gab. Wenn da das Gericht hingegen schon klar auf dem mangelhaften Antrag hingewiesen hat und der RA ist dabei geblieben würd ich es abweisen mangels Bestimmtheit.
Auslegung oder Umdeutung in FA - bezogen auf Freistellungsanspruch dem Grunde nach - ist mE zwar dogmatisch richtig gedacht, dürfte aber mE normal am Vorrang der LK scheitern. Gibt eigentlich bei einem normalen Schuldner (anders zb Versicherer) kein Feststellungs-I.
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Umdeutung Freistellungsklage in Feststellungsklage? - von MBTK - 11.11.2022, 20:35
RE: Umdeutung Freistellungsklage in Feststellungsklage? - von Praktiker - 12.11.2022, 01:03
RE: Umdeutung Freistellungsklage in Feststellungsklage? - von MBTK - 12.11.2022, 01:53
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RE: Umdeutung Freistellungsklage in Feststellungsklage? - von Cenaira - 12.11.2022, 13:06
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RE: Umdeutung Freistellungsklage in Feststellungsklage? - von Sir Wilfrid Robarts - 14.11.2022, 01:21