11.11.2022, 17:54
(11.11.2022, 13:15)an19 schrieb: Unfassbar hilfreich, vielen Dank Euch beiden! Da bleiben wirklich kaum noch (Nach-)Fragen offen.
Nur kurz:
-Die Falschaussage als Partei wäre wirklich strafrechtlich "relevanter"? Unter 153 StGB fiele sie ja nicht?
-Würde nicht jeder relevante (schriftsätzliche) Parteivortrag Teil der informatorischen Anhörung (wegen § 278 Abs. 2 S. 2)?
-Zu:
Es werden für gewöhnlich erstmal Kopien/Abschriften von Urkunden übersandt und Anträge angekündigt (zB bei Augenschein). In den meisten Fällen braucht man die Urkunden nicht als Beweismittel, sondern sie sind Teil des Parteivortrags, weil der Gegner (wenn die Urkunde wirklich vorhanden ist) den Inhalt auch meistens nicht bestreitet.
Sind nicht alle Beweisangebote zunächst Parteivortrag?
Eine Falschaussage kann unter § 153 StGB fallen oder einen Prozessbetrug darstellen. Beruht die Entscheidung nicht auf der Falschaussage dann ein versuchter Prozessbetrug.
Parteivortrag ist nur, was mit den Schriftsätzen übersandt wird, also ein reines Beweisangebot ist kein Parteivortrag, da es ja keine Tatsache darstellt, sondern nur als Beweis für eine Tatsache dem Gericht für einen etwaigen Beweisbeschluss mitgeteilt wird.
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"Praktische" Kurzfragen - von an19 - 10.11.2022, 10:58
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