16.10.2022, 17:42
Hallo zusammen,
ich möchte gerade den Zulassungsantrag für eine RAK in NRW stellen und muss (leider) angeben, dass im Jahr 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Diebstahls nach § 153 StPO eingestellt wurde.
Inwieweit verzögert sich der weitere Prozess, wenn die RAK die Ermittlungsakte anfordert (tut sie das überhaupt?). Der Aufnahme sollte das eingestellte Ermittlungsverfahren nicht entgegenstehen. Die StA hat das Ermittlungsverfahren unter dem Tatvorwurf "Diebstahl" eingestellt, die Polizei (rechtlich nicht relevant) das Verfahren wegen "Fundunterschlagung" eingeleitet. Zwar ist der Diebstahl ein Vermögensdelikt, aber aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass es sich um eine geringwertige Sache gehandelt hat und ich erheblich alkoholisiert war.
Hat hier wer Erfahrungen?
Viele Grüße!
ich möchte gerade den Zulassungsantrag für eine RAK in NRW stellen und muss (leider) angeben, dass im Jahr 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Diebstahls nach § 153 StPO eingestellt wurde.
Inwieweit verzögert sich der weitere Prozess, wenn die RAK die Ermittlungsakte anfordert (tut sie das überhaupt?). Der Aufnahme sollte das eingestellte Ermittlungsverfahren nicht entgegenstehen. Die StA hat das Ermittlungsverfahren unter dem Tatvorwurf "Diebstahl" eingestellt, die Polizei (rechtlich nicht relevant) das Verfahren wegen "Fundunterschlagung" eingeleitet. Zwar ist der Diebstahl ein Vermögensdelikt, aber aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass es sich um eine geringwertige Sache gehandelt hat und ich erheblich alkoholisiert war.
Hat hier wer Erfahrungen?
Viele Grüße!
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§ 7 S. 1 Nr. 5 BRAO Zulassungsantrag RAK - von Gast_NRW - 16.10.2022, 17:42
RE: § 7 S. 1 Nr. 5 BRAO Zulassungsantrag RAK - von Gast - 16.10.2022, 17:54