03.09.2022, 10:14
Für Hessen:
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 b) HBG im Zusammenwirken mit einer Anerkennung des zuständigen Ministeriums, dass das Studium als Laufbahnbefähigung inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entspricht,
speziell für den höheren Verwaltungsdienst und den gehobenen Justizdienst (Rechtspfleger) dann § 15 Abs. 5 HBG: "Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt."
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 b) HBG im Zusammenwirken mit einer Anerkennung des zuständigen Ministeriums, dass das Studium als Laufbahnbefähigung inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entspricht,
speziell für den höheren Verwaltungsdienst und den gehobenen Justizdienst (Rechtspfleger) dann § 15 Abs. 5 HBG: "Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt."
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Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Allgemeinen Verwaltungsdienstes - von Frage822 - 02.09.2022, 15:07
RE: Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Allgemeinen Verwaltungsdienstes - von Gast - 02.09.2022, 18:31
RE: Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Allgemeinen Verwaltungsdienstes - von Gast - 02.09.2022, 22:33
RE: Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Allgemeinen Verwaltungsdienstes - von Praktiker - 03.09.2022, 19:12
RE: Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Allgemeinen Verwaltungsdienstes - von Gast - 02.09.2022, 22:36
RE: Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Allgemeinen Verwaltungsdienstes - von DievolleKriegsbemalung - 03.09.2022, 10:14








