24.08.2022, 16:01
(24.08.2022, 15:16)Gast schrieb: Ich sehe gerade irgendwie denn Sinn der Diskussion nicht.
Es gibt ein Ziel, welches z.B. "Es besteht kein Anspruch" lautet.
- Sagt nun der BGH oder wenigstens ein OLG das Selbe zitiert man selbstbewusst: "Es besteht kein Anspruch (vgl. BGH etc.)" und begründet auf rechtlicher Ebene soweit nötig eher knapp.
"Keine Literaturstimmen zitieren" macht somit überhaupt keinen Sinn. Man muss immer wissen und den Mandanten informieren was die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung sagt und diese sofern nützlich auch erwähnen. Zusätzliche Literaturzitate sind aber nur dann falsch, wenn Sie die Ansicht der Gegenseite stützen. Das sollte aber denke ich keiner besonderen Erwähnung bedürfen.
- Sagt der BGH das Gegenteil und einige OLG weichen ab zitiert man beides - die Gegenseite und das Gericht sind nicht beide gleichzeitig so blöd den BGH nicht zu finden - und stellt ausführlich dar, wieso der BGH hier einfach nicht Recht hat und den OLG zu folgen ist. Zuvor stellt man den Mdt. die deutlich eingeschränkte Erfolgsaussichten dar. Wenn neben den OLG noch seriöse Literaturquellen der eigenen Ansicht sind zitiert man diese natürlich alle mit
- Sagen der BGH und sämtliche niedrigeren Instanzen das Gegenteil und nur Literaturstimmen geben einem Recht sagt man dem Mandanten deutlich, dass die Erfolgsaussichten praktisch bei Null liegen, man es aber (falls vertretbar) versuchen kann. Dann stellt man die Rechtsprechung dar und schreibt sodann sehr ausführlich, wieso diese eben Blödsinn ist.
Beibringungsgrundsatz, jedenfalls im Zivilrecht?
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