16.08.2022, 22:35
(16.08.2022, 22:08)Gast schrieb: Die Klageänderung würde ich zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung ansprechen, da eine Unzulässigkeit der Klageänderung ja nicht zur Unzulässigkeit der Berufung führen würde.Ok super, vielen Dank.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren kannst du wegen 47 II 2 GKG nun auch höher festsetzen als im Ausgangsverfahren und den nun mitentschiedenen Anspruch einberechnen.
Vom Streitwert des Ausgangsverfahrens würde ich vermutlich tatsächlich die Finger lassen. An sich kann man, wie auch der Praktiker bestätigte, gut nach 63 III GKG vorgehen und ihn hochsetzen. Andererseits durchzieht die Antragsübergehung ja das gesamte erstinstanzliche Urteil, sodass auf Grundlage dieses Urteils dieser Anspruch gar nicht rechtshängig war und der Streitwert insoweit wieder folgerichtig ist (auch wenn er falsch bleibt).
Wie lange hast du denn die Akte (noch)?Lass gern hören, was die Besprechung mit deiner Ausbilderin ergibt.
Rechtshängig wurde der Antrag ja eigentlich mit Zustellung der Klage oder? Aber ja, wenn man es ändern würde, wäre das wiederum inkonsequent.
Mir ist jetzt noch eine Frage gekommen: Da das LG ja über den neuen Antrag nach § 538 I ZPO selbst entscheidet, muss das dann im Tenor noch berücksichtigt werden oder lautet er dann einfach trotzdem "Die Berufung wird zurückgewiesen"?
Bis Ende der Woche. Sowohl meine Ausbilderin als auch ich hatten jetzt zwei Wochen Urlaub. Gebe gerne Bescheid, was dabei raus kommt

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