16.08.2022, 21:09
(16.08.2022, 17:55)Gast schrieb: Wenn du schreibst, dass der übersehene Antrag auch nicht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen wurde, ist es kein Fall von § 321 ZPO, sondern es wäre zunächst Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO zu beantragen gewesen und sodann Urteilsergänzung nach § 321.Vielen Dank erstmal für Deine Hilfe!
Zusammengefasst stellt Berufungskläger also einen Antrag, der weder im Tatbestand als erhoben festgestellt noch tenoriert ist und auch in den Gründen sowie im Streitwertbeschluss übergangen wird, ohne dass er zuvor Antrag nach § 320 ZPO gestellt hat? M.E. ein klarer Fall einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz.
Ja genau, so steht es ja auch in Th/P, § 321 Rn. 2: nicht anwendbar, wenn die Erhebung des Anspruchs versehentlich nicht im Tatbestand festgestellt ist (§ 320)
Genau, der Berufungsklläger stellt den Antrag, das Urteil des AG abzuändern und stellt dann die kompletten Anträge aus der Klageschrift. Der eine Antrag wurde nicht im Tatbestand des AG-Urteils aufgeführt, seine Klage wurde abgewiesen.
Ich glaube, dass das Urteil des BGH vom 20.01.2015, Az.: VI ZR 209/14, hier passen könnte und Du mit Deiner Einschätzung einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz richtig liegst. Das ganze spreche ich dann zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung an oder direkt zu Beginn der Zulässigkeit?
Schon komisch, dass das in der gesamten Akte nicht wirklich thematisiert wurde, aber am Ende wirkt es sich auf das Ergebnis nicht aus, da die Berufung so oder so zurückzuweisen ist.
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