16.08.2022, 17:05
Erstmal musst du prüfen, ob § 321 ZPO sicher anwendbar ist. Nach Th/Putzo § 321 Rn. 2 gibt es etliche Ausnahmen, in denen er nicht anwendbar ist.
Ansonsten schreibt Th/Putzo in Rn. 3 ähnlich: "Mit Rechtsmittel gegen das Urteil selbst ist die Ergänzung nicht zu erreichen. ... Möglich ist die Geltendmachung als neuer Anspruch durch Klageerweiterung in der Berufung, über den allein das Berufungsgericht zu entscheiden hat."
Die Stellung der ursprünglichen Klageanträge durch den Berufungskläger würde ich folglich als Klageerweiterung auslegen. Hierfür wäre dann § 533 ZPO zu beachten (rügelose Einlassung des Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz nach § 267 ZPO?; ggf. Sachdienlichkeit bejahen), sonst darfst du über den übergangenen Anspruch nicht entscheiden. M.E. musst du diese Rechtsfragen definitiv erörtern, auch wenn es bislang scheinbar noch keiner gesehen hat.
Ansonsten schreibt Th/Putzo in Rn. 3 ähnlich: "Mit Rechtsmittel gegen das Urteil selbst ist die Ergänzung nicht zu erreichen. ... Möglich ist die Geltendmachung als neuer Anspruch durch Klageerweiterung in der Berufung, über den allein das Berufungsgericht zu entscheiden hat."
Die Stellung der ursprünglichen Klageanträge durch den Berufungskläger würde ich folglich als Klageerweiterung auslegen. Hierfür wäre dann § 533 ZPO zu beachten (rügelose Einlassung des Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz nach § 267 ZPO?; ggf. Sachdienlichkeit bejahen), sonst darfst du über den übergangenen Anspruch nicht entscheiden. M.E. musst du diese Rechtsfragen definitiv erörtern, auch wenn es bislang scheinbar noch keiner gesehen hat.
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