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Berufungsentscheidung nach fehlender Zustimmung § 128 II ZPO
Topha795
Junior Member
**
Beiträge: 48
Themen: 10
Registriert seit: Feb 2022
#17
16.08.2022, 15:22
(16.08.2022, 14:31)Gast schrieb:  Mit 47 II GKG dürftest du kein Problem bekommen. Der regelt ja nur den an sich selbstverständlichen Grundsatz, dass der Rechtsmittelstreitwert nicht höher als der Streitwert im Ausgangsverfahren sein darf. Letzteren würdest du ja aber nach 63 III GKG ändern/anheben, sodass es wieder passt.

Das Problem ist der übersehene (sog. übergangene) Anspruch, über den das AG nicht entschieden hat. Dafür wäre ein Ergänzungsantrag nach 321 I ZPO zu stellen gewesen. Soweit ich mich erinnere, ist diese Nichtberücksichtigung dann mit der Berufung nicht mehr angreifbar, der 321er-Antrag also vorrangig. Das Verhältnis von Berufung und 321 ZPO findest du aber im Kommentar.

Merkwürdig ist dennoch, dass das weder AG noch Kläger-RA bemerkt haben sollen und es erst dem Referendar auffällt. Eigentlich müsste ja dann der in der Klageschrift angegebene Zuständigkeitsstreitwert vom im Urteil festgesetzten Gebührenstreitwert abweichen, obwohl richtigerweise der "übersehene" Antrag nach 45 GKG in den Gebührenstreiwert einzurechnen wäre, selbst wenn (warum auch immer) keine Entscheidung über ihn erging. Es sei denn er war nicht streitwerterhöhend  Fragezeichen

Ok, das mit 47 GKG macht Sinn.

Das mit dem 321 ZPO verstehe ich nicht so ganz. Im MüKo (§ 321 Rn. 12) steht dazu: "Wird aber aus anderen Gründen (d. h. nicht aufgrund des übergangenen Anspruchs) das Urteil angefochten, dann kann die Partei den übergangenen Anspruch in der Berufungsinstanz als neuen Anspruch durch Klageänderung (§ 263) oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2) bzw. im Wege der Anschlussberufung (§ 524) geltend machen"

Heißt das also, dass der Berufungskläger durch Stellung seiner ursprünglichen Anträge "automatisch" den übergangenen Anspruch als neuen Anspruch in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat? Wie gesagt, findet sich in der Akte kein Hinweis seitens des Klägers oder des AG/LG dazu. Müsste man das dann großartig im Berufungsurteil thematisieren, weil es mir irgendwie komisch vorkommt, einen bislang weder von den Parteien noch den Gerichten beachteten Aspekt aufzuführen?

In der Tat ist es so, dass der in der Klageschrift angegebene Streitwert und der letzlich vom AG festgesetzte voneinander abweichen. in den Berufungsakten geht das LG sowohl im Rahmen einer Verfügung als auch im Kostenheft von dem "richtigen" (d.h. mit Einberechnung des übergangenen Anspruchs) Streitwert aus.
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Berufungsentscheidung nach fehlender Zustimmung § 128 II ZPO - von Topha795 - 28.07.2022, 16:58
RE: Berufungsentscheidung nach fehlender Zustimmung § 128 II ZPO - von Gast - 28.07.2022, 18:36
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RE: Berufungsentscheidung nach fehlender Zustimmung § 128 II ZPO - von Gast - 29.07.2022, 08:44
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