16.08.2022, 14:31
Mit 47 II GKG dürftest du kein Problem bekommen. Der regelt ja nur den an sich selbstverständlichen Grundsatz, dass der Rechtsmittelstreitwert nicht höher als der Streitwert im Ausgangsverfahren sein darf. Letzteren würdest du ja aber nach 63 III GKG ändern/anheben, sodass es wieder passt.
Das Problem ist der übersehene (sog. übergangene) Anspruch, über den das AG nicht entschieden hat. Dafür wäre ein Ergänzungsantrag nach 321 I ZPO zu stellen gewesen. Soweit ich mich erinnere, ist diese Nichtberücksichtigung dann mit der Berufung nicht mehr angreifbar, der 321er-Antrag also vorrangig. Das Verhältnis von Berufung und 321 ZPO findest du aber im Kommentar.
Merkwürdig ist dennoch, dass das weder AG noch Kläger-RA bemerkt haben sollen und es erst dem Referendar auffällt. Eigentlich müsste ja dann der in der Klageschrift angegebene Zuständigkeitsstreitwert vom im Urteil festgesetzten Gebührenstreitwert abweichen, obwohl richtigerweise der "übersehene" Antrag nach 45 GKG in den Gebührenstreiwert einzurechnen wäre, selbst wenn (warum auch immer) keine Entscheidung über ihn erging. Es sei denn er war nicht streitwerterhöhend
Das Problem ist der übersehene (sog. übergangene) Anspruch, über den das AG nicht entschieden hat. Dafür wäre ein Ergänzungsantrag nach 321 I ZPO zu stellen gewesen. Soweit ich mich erinnere, ist diese Nichtberücksichtigung dann mit der Berufung nicht mehr angreifbar, der 321er-Antrag also vorrangig. Das Verhältnis von Berufung und 321 ZPO findest du aber im Kommentar.
Merkwürdig ist dennoch, dass das weder AG noch Kläger-RA bemerkt haben sollen und es erst dem Referendar auffällt. Eigentlich müsste ja dann der in der Klageschrift angegebene Zuständigkeitsstreitwert vom im Urteil festgesetzten Gebührenstreitwert abweichen, obwohl richtigerweise der "übersehene" Antrag nach 45 GKG in den Gebührenstreiwert einzurechnen wäre, selbst wenn (warum auch immer) keine Entscheidung über ihn erging. Es sei denn er war nicht streitwerterhöhend

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