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  5. Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage
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Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage
Gast
Unregistered
 
#8
13.08.2022, 09:11
(10.08.2022, 04:12)Gast schrieb:  Mit Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit hat das alles nichts zu tun. Die Glaubwürdigkeit bewertest du allein anhander der Person des Zeugen (in der Klausur nur eingeschränkt möglich, außer bei offensichtlichen Motiven für eine mögliche Falschaussage). Bei der Glaubhaftigkeit bewertest du allein die Aussage selbst, also inwiefern diese Lücken/Widersprüche aufweist, inwiefern sie plausibel ist oder "vorgetextet" wurde. Auch Fragen der Be-/Entlastungstendenz kann/muss man hier anbringen.

Aber der Parteivortrag des Klägers hat damit absolut nichts zu tun. Wenn der Zeuge von dem parteivortrag abweicht, dann macht es ihn nicht weniger glaubwürdig und DIESE Widersprüche begründen auch keine Unglaubhaftigkeit. Der Parteivortrag ist ganz einfach nicht der Maßstab der Wahrheit. Der Inhalt des (beiderseitgen) Parteivortrags ist (zumindest im Falle des Bestreitens) noch als quasi nicht existent anzunehmen. Wenn du den zu Rate ziehst, dann würdest du diesen implizit als zutreffend annehmen und damit das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg nehmen. Schlimmer noch: Erst soll der Parteivortrag die heilige Wahrheit sein, die Aussage des Zeugen dieser Partei dann wegen fehlender Übereinstimmung unglaubhaft sein und wegen der Unglaubhaftigkeit der "eigenen" Zeugenaussage soll das Ergebnis dann sein, dass die Partei doch gelogen haben muss und ihr Vortrag daher nicht dem Urteil zugrunde liegen kann...!?

Ich würde zuncäsht mal genau überlegen, inwiefern der Parteivortrag auch relevant ist. Das mit dem Vorzeigen des Führerscheins ist jetzt nicht gerade eine unmittelbare Tatbestandvoraussetzung der mir bekannten Anspruchsgrundlagen. Ob der Geschädigte am Tatort anwesend war oder nicht, ist für dessen Ansprüche auch allenfalls auf Umwegen relevant.

Mal angenommen, der Vortrag ist in vollem Umfang relevant, für den Kläger günstig und wird dann bestritten:

Wenn der Kläger den Sachverhalt mit Ablauf X vorträgt, aber der eigene Zeuge dann Ablauf Y schildert, dann interessiert der Zeuge von da an überhaupt nicht mehr. Der Zeuge als Beweismittel war NICHT ERGIEBIG. Schlimmer noch: Wenn und swoeit Ablauf Y den Ablauf X logisch ausschließt, dann war die Zeugenaussage sogar "NEGATIV ERGIEBIG". Darauf kommt es zunächst aber schon nicht mehr an (also auch weiterhin nicht auf Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit), wenn die "Nicht-Ergiebigkeit" schon dazu führt, dass der bestrittene Vortrag des Klägers ohne Beweise bleibt und die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht ausgefüllt werden können.

Anders KÖNNTE es aussehen, wenn der Ablauf Y ebenfalls die Klage begründet machen würde (bloße irgendwie gelagerte "Günstigkeit" reicht nicht aus; es sind die konkret geltend gemachten Ansprüche [im prozessualen Sinne] zu betrachten).

Dann könnte der Kläger jetzt seinen Vortrag ändern und nun ebenfalls den Ablauf Y behaupten. DAFÜR hat er ja nun auch ein ergiebiges Beweismittel. Der entsprechende Zeuge müsste jetzt nur noch glaubwürdig sein und glaubhaft ausgesagt haben.

Es ist also jetzt der Kläger, der dafür sorgen müsste, dass sein Vortrag zu der Aussage des Zeugen passt. Er muss sichden Inhalt der Zeugenaussage (also Ablauf Y) "zu eigen machen". Das kann auch konkludent passieren. Und danach würde ich Ausschau halten.

Ansonsten könnten solchen "zufälligen" Hinweise auf den eigentlichen Ablauf (offenbar Y) noch in Ausnahmefällen eine Ermittlungs- oder zumindest Hinweispflicht des Gerichts begründen. Das könnte insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien vor dem AG gelten. Bekanntermaßen ist es grundsätzlich aber (auch am AG) Aufgabe der Parteien, ihre eigenen Interessen zu wahren. Das gilt insbesondere für Beibringung, Darlegung und Beweisantritt. Damit würde man sich also auf ganz dünnes Eis begeben. Das würde ich nicht tun, solange der Klausurersteller nicht erkennbar auf ein ganz bestimmtes Problem hinaus wollte.

In der Praxis kann es hier (insbesondere für den Beklagten) "gefährlich" werden, wenn nicht so ganz klar ist, inwiefern der Kläger sich nun den Inhalt der Zeugenaussage zu eigen gemacht hat oder nicht.

Aber auch für das Erfolgen auf konkludente Weise muss irgendein Anhaltspunkt bestehen. Man kann nicht einfach sagen "das ist besser für den Kläger, also will er sich das wohl zu eigen machen".


Sehe ich genauso.
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