28.07.2022, 16:58
Hallo zusammen,
ich habe von meiner Ausbilderin eine Berufungsakte bekommen und soll ein Berufungsurteil schreiben. Allerdings habe ich angesichts der zu treffenden Entscheidung ein prozessrechtliches Problem:
Es gab einen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem dem Berufungsbeklagten eine Stellungnahmefrist zu einem gerichtlichen Hinweis eingeräumt wurde. Dann kam es zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die im Ergebnis scheiterten. Aufgrund der Vergleichsverhandlungen wurde die Schriftsatzfrist durch Beschluss verlängert und der VT verschoben. Nachdem der Berufungsbeklagte auf den gerichtlichen Hinweis aus dem Termin Stellung genommen hat, hat das Gericht die mündlcihe Verhandlung wiedereröffnet und dem Berufungskläger seinerseits eine Frist gesetzt, sich zum Vortrag des Beklagten zu erklären. Ferner wurden die Parteien um Mitteilung nach § 128 II ZPO gebeten. Der Berufungsbeklagte erklärte sich einverstanden, eine Reaktion des Klägers blieb sowohl bezpglich des gerichtlichen Hinweises als auch bezüglich § 128 II ZPO aus. Daraufhin bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung (der liegt allerdings noch in der Zukunft). Zudem hat es angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Meine Frage ist: Man kann derzeit noch kein Urteil erlassen, da es ja an der Zustimmung des Klägers nach § 128 II ZPO fehlt oder?
Falls dem so wäre, welche Entscheidung, die nicht Urteil ist (§ 128 IV ZPO), käme hier alternativ in Betracht? Ein Beschluss nach § 522 II ZPO wohl nicht, da das Gericht ja eine mündliche Verhandlung für geboten erachtet hat und die Berufung (zumindest anfangs) nicht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Für Anregungen und Hinweise bin ich dankbar :)
ich habe von meiner Ausbilderin eine Berufungsakte bekommen und soll ein Berufungsurteil schreiben. Allerdings habe ich angesichts der zu treffenden Entscheidung ein prozessrechtliches Problem:
Es gab einen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem dem Berufungsbeklagten eine Stellungnahmefrist zu einem gerichtlichen Hinweis eingeräumt wurde. Dann kam es zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die im Ergebnis scheiterten. Aufgrund der Vergleichsverhandlungen wurde die Schriftsatzfrist durch Beschluss verlängert und der VT verschoben. Nachdem der Berufungsbeklagte auf den gerichtlichen Hinweis aus dem Termin Stellung genommen hat, hat das Gericht die mündlcihe Verhandlung wiedereröffnet und dem Berufungskläger seinerseits eine Frist gesetzt, sich zum Vortrag des Beklagten zu erklären. Ferner wurden die Parteien um Mitteilung nach § 128 II ZPO gebeten. Der Berufungsbeklagte erklärte sich einverstanden, eine Reaktion des Klägers blieb sowohl bezpglich des gerichtlichen Hinweises als auch bezüglich § 128 II ZPO aus. Daraufhin bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung (der liegt allerdings noch in der Zukunft). Zudem hat es angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Meine Frage ist: Man kann derzeit noch kein Urteil erlassen, da es ja an der Zustimmung des Klägers nach § 128 II ZPO fehlt oder?
Falls dem so wäre, welche Entscheidung, die nicht Urteil ist (§ 128 IV ZPO), käme hier alternativ in Betracht? Ein Beschluss nach § 522 II ZPO wohl nicht, da das Gericht ja eine mündliche Verhandlung für geboten erachtet hat und die Berufung (zumindest anfangs) nicht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
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Berufungsentscheidung nach fehlender Zustimmung § 128 II ZPO - von Topha795 - 28.07.2022, 16:58
RE: Berufungsentscheidung nach fehlender Zustimmung § 128 II ZPO - von Gast - 28.07.2022, 18:36
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RE: Berufungsentscheidung nach fehlender Zustimmung § 128 II ZPO - von Topha795 - 04.09.2022, 14:02