26.07.2022, 21:58
(26.07.2022, 21:07)Gast schrieb:(26.07.2022, 21:01)Gast schrieb:(26.07.2022, 20:43)guga schrieb: A ist kein Zeuge. A kann auch einfach nichts dazu sagen. Aktives Bestreiten wäre eine Lüge und damit Prozessbetrug.
Schon klar, aber bei einem schlüssigen Klagevorbringen wird A sich schon irgendwie einlassen müssen. Die Klageschrift wird schließlich mit Aufforderung zur Stellungnahme übersandt und alles was nicht ausdrücklich bestritten wird gilt mWn als zugestanden?
Ja.
Aber Zivilprozess besteht ja noch aus ein bisschen mehr ;-)
A kann natürlich keine eigene Geschichte erlügen aber er kann die Beweislage bestreiten. Also sagt er, B hat gar nicht nachgewiesen, dass er die Kette genommen hat. Das Überwachungsvideo unscharf usw.
A muss sich gar nicht dazu einlassen, was er gemacht hat. Das ist so ein Strafrechts-Ding.
Aber auf die Beweislage kommt es doch überhaupt nicht an, wenn die in Rede stehenden Tatsachen (zum Diebstahl an der Halskette) mangels Erklärung des A hierzu unstreitig sind (§ 138 II, III ZPO). Natürlich muss A sich nicht zu dem Diebstahl einlassen (das gilt übrigens auch und gerade für den Strafprozess). Dann gilt der Vortrag des B (im Zivilprozess) aber eben als zugestanden und A wird bei auch ansonsten schlüssiger Klage antragsgemäß verurteilt.
Etwas zu kurz gegriffen (bzw. jedenfalls missverständlich formuliert) ist m.E. auch der Hinweis auf die fehlende Bindung des Strafgerichts an ein etwaiges Zivilurteil. Das ist zwar in der Sache richtig. Wenn A allerdings im Zivilprozess nicht nur nicht bestreitet, sondern sogar den Diebstahl gesteht, kann zumindest eine Zeugenaussage des erkennenden Zivilrichters auch in den Strafprozess eingeführt werden. In diesem Fall stelle ich es mir äußerst schwierig vor, nachvollziehbar zu erklären, warum das (zum eigenen Nachteil!) im Zivilprozess abgegebene Geständnis unwahr gewesen sein soll.
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Prozessbetrug vs. Recht zur Lüge - von jurajonas - 26.07.2022, 20:25
RE: Prozessbetrug vs. Recht zur Lüge - von guga - 26.07.2022, 20:43
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