05.05.2015, 17:44
Und zu heute Z 2 in NRW:
Große Überraschung: ein Pferde- Kaufvertrag bzw. gleich zwei davon. Der Mandant kommt zum Anwalt (Typ1 Klausur) und möchte
1. dass man alle möglichen AS gegen seinen vorherigen Anwalt prüft. Der hatte ihn vertreten hinsichtlich eines KV über ein Pferd. Kaufvertrag unstreitig, Mangel unstreitig (Pferd stirbt 3 Tage nach dem Kauf), auch bei Gefahrübergang unstreitig. Problem: Haftungsausschluss vereinbart. Anwalt hatte angenommen der Verkäufer sei Unternehmer und Haftungsausschluss daher unwirksam. Dieser hatte 3 Pferde in einem Jahr verkauft weil er nicht mehr reiten kann. Unternehmereigenschaft war wohl abzulehnen nach den Argumenten des SV. RA hatte Mandant aber gesagt es bestehe kein Risiko das Verfahren zu verlieren. Dafür Beweis der Ehefrau des Mandanten die bei Gespräch dabei war.
Zweites Problem: Verjährung der AS aus dem Rücktritt. Klage wurde durch Gericht abgewiesen wegen Verjährung. Dies musste also geprüft werden. Letztlich kam ich zumindest dazu, dass die AS noch nicht verjährt gewesen wären als der Mandant den RA aufsuchte, dieser aber 2 Wochen zu spät Klage erhoben hat. Pflichtverletzung aus 280 iVm RA-Vertrag habe ich daher jedenfalls bejaht.
2. Mandant will, dass ich prüfe, ob er einen AS auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einem anderen KV über ein Pferd hat. KV unstreitig, Mangel streitig. Dafür Beweis durch Tierarzt und Gutachter, Problem: Gefahrübergang. Kann nicht eindeutig festgestellt werden. Aber 476 BGB, Problem: ist der V Unternehmer. Hierzu wurde viel im SV gesagt, letztlich konnte man dies wohl annehmen (V betrieb Pferdezucht und verkaufte Pferde seit 2010 im Internet. Jetzt zwar nicht mehr aber zum Ztpt. des KV jedenfalls. Daher habe ich 476 angenommen. Dafür Beweis durch Screenshot der Websites. Letztlich daher Rücktritt nach meinen Ergebnissen möglich. Mandant hatte auch zuvor schon Rücktritt erklärt und Frist gesetzt. Daher Klage geboten, keine Mahnung mehr notwendig etc. Es ging wohl insbesondere auch darum Beweismittel zu nennen und Beweisprognose zu machen.
Praktischer Teil war begrenzt: nur zu Teil 2 ( nicht die AS gegen RA) sollten in Klageschrift geltend gemacht werden oder Mandantenschreiben wenn keine Klage. Nach meinen Ergebnis also Klage.
ZMK war sonst denke ich nicht wirklich problematisch: Klage, Beweise, Feststellung Annahmeverzug und Antrag Mit Zug um Zug Leistung.
Insgesamt also wieder wirklich machbar. Möglicherweise hab ich den Clou der Klausur aber auch nicht erkannt. Meines Erachtens kam es insbesondere "nur" darauf an Abgrenzung Verbrauchsgüterkauf und KV unter privaten abzugrenzen sowie Mängelrecht rauf und runter.
Zeitlich wieder recht knapp wenn man alle AS ansprechen wollte. Aber denke ich auch grds. machbar.
Soviel zu heute. Die schlimmen Sachen werden dann wohl Ende der Woche kommen
Große Überraschung: ein Pferde- Kaufvertrag bzw. gleich zwei davon. Der Mandant kommt zum Anwalt (Typ1 Klausur) und möchte
1. dass man alle möglichen AS gegen seinen vorherigen Anwalt prüft. Der hatte ihn vertreten hinsichtlich eines KV über ein Pferd. Kaufvertrag unstreitig, Mangel unstreitig (Pferd stirbt 3 Tage nach dem Kauf), auch bei Gefahrübergang unstreitig. Problem: Haftungsausschluss vereinbart. Anwalt hatte angenommen der Verkäufer sei Unternehmer und Haftungsausschluss daher unwirksam. Dieser hatte 3 Pferde in einem Jahr verkauft weil er nicht mehr reiten kann. Unternehmereigenschaft war wohl abzulehnen nach den Argumenten des SV. RA hatte Mandant aber gesagt es bestehe kein Risiko das Verfahren zu verlieren. Dafür Beweis der Ehefrau des Mandanten die bei Gespräch dabei war.
Zweites Problem: Verjährung der AS aus dem Rücktritt. Klage wurde durch Gericht abgewiesen wegen Verjährung. Dies musste also geprüft werden. Letztlich kam ich zumindest dazu, dass die AS noch nicht verjährt gewesen wären als der Mandant den RA aufsuchte, dieser aber 2 Wochen zu spät Klage erhoben hat. Pflichtverletzung aus 280 iVm RA-Vertrag habe ich daher jedenfalls bejaht.
2. Mandant will, dass ich prüfe, ob er einen AS auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einem anderen KV über ein Pferd hat. KV unstreitig, Mangel streitig. Dafür Beweis durch Tierarzt und Gutachter, Problem: Gefahrübergang. Kann nicht eindeutig festgestellt werden. Aber 476 BGB, Problem: ist der V Unternehmer. Hierzu wurde viel im SV gesagt, letztlich konnte man dies wohl annehmen (V betrieb Pferdezucht und verkaufte Pferde seit 2010 im Internet. Jetzt zwar nicht mehr aber zum Ztpt. des KV jedenfalls. Daher habe ich 476 angenommen. Dafür Beweis durch Screenshot der Websites. Letztlich daher Rücktritt nach meinen Ergebnissen möglich. Mandant hatte auch zuvor schon Rücktritt erklärt und Frist gesetzt. Daher Klage geboten, keine Mahnung mehr notwendig etc. Es ging wohl insbesondere auch darum Beweismittel zu nennen und Beweisprognose zu machen.
Praktischer Teil war begrenzt: nur zu Teil 2 ( nicht die AS gegen RA) sollten in Klageschrift geltend gemacht werden oder Mandantenschreiben wenn keine Klage. Nach meinen Ergebnis also Klage.
ZMK war sonst denke ich nicht wirklich problematisch: Klage, Beweise, Feststellung Annahmeverzug und Antrag Mit Zug um Zug Leistung.
Insgesamt also wieder wirklich machbar. Möglicherweise hab ich den Clou der Klausur aber auch nicht erkannt. Meines Erachtens kam es insbesondere "nur" darauf an Abgrenzung Verbrauchsgüterkauf und KV unter privaten abzugrenzen sowie Mängelrecht rauf und runter.
Zeitlich wieder recht knapp wenn man alle AS ansprechen wollte. Aber denke ich auch grds. machbar.
Soviel zu heute. Die schlimmen Sachen werden dann wohl Ende der Woche kommen
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