05.05.2015, 17:38
Hallo,
Also zu Montag Z 1 in NRW:
Es ging um zwei Ebay-Kaufverträge.
Der erste KV wurde über ein gebrauchtes Fahrzeug geschlossen. Alles unstreitig zum Preis von 13.000 Euro. Verkäufer war Unternehmer, Käufer Verbraucher.
Etwa 20 Tage nach Übergabe und Übereignung sprang das Auto mehrmals nicht an. Erste Reparatur beim Verkäufer (der auch Werkstatt hat) erfolglos. Mangel tritt wieder auf mehrmals. Dann zweite Reparatur auch ohne Erfolg. Verkäufer (Beklagter) findet das Problem nicht. Er sagt zwar es sei behoben, tritt aber wieder auf. Bis dahin alles unstreitig. Beklagter sagt aber sei kein Mangel, da alles nur Kleinigkeiten. Gericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigen. Der sagt ganz klar mangelhaft und hätte man auch schnell in Werkstatt beheben müssen. War lediglich ein falsch angebrachtes Kabel, dadurch Wackelkontakt. Kläger (Käufer) kommt drittes Mal zum Verkäufer. Jetzt streitig: Kläger sagt er habe gesagt dass er am Vertrag nicht mehr festhalten wolle und nicht will dass Beklagter noch einmal versucht zu reparieren. Beklagter sagt er hätte nochmalig Nachbesserung angeboten und Kläger hätte zugesagt nochmal reparieren zu lassen. Darüber Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau des Beklagten. Die war beim Gespräch dabei konnte aber die wesentlichen Sätze nicht mitbekommen. Sagt aber dass sich aus den Umständen (Beklagter hätte Ersatzfahrzeug für während Reparatur bereitgestellt) ergeben habe dass erneute Reparatur stattfinden sollte. Letztlich kam es meiner Ansicht da gar nicht drauf an, aber da hab ich wohl das wesentliche Problem verkannt:)
Kläger geht aber 2 Tage später zum Anwalt und erklärt Rücktritt. Darin etwa 2 wöchige Frist zur Zahlung des Geldes Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos und Zahlung von 240 Euro Nutzungsersatz (Höhe wurde vom Bearbeitervermerk als okay befunden).
Beklagter zahlt nicht. Daher Klage auf Zahlung von 13.000 Zug um Zug gegen Auto und Nutzungsersatz (s.o.)
Außerdem Feststellungsantrag Annahmeverzug des Beklagten. Da stand nichts weiter zu drin, außer das Beklagter eben nicht gezahlt habe trotz des Schreibens (Rücktritt) durch RA.
Dann dritter Antrag: es ging um anderen KV zwischen den Parteien, auch bei eBay, über gebrauchte Felgen. Kläger will die Felgen heraus. Problem war hier der Vertragsschluss.
Beklagter hat Angebot kurz nachdem er es bei eBay eingestellt hat wieder herausgenommen und bis dahin abgegebene Gebote gelöscht. Höchstes Angebot war von Kläger vorher über 2000 Euro. Beklagter sagt er habe es einfach entfernen dürfen das Angebot. Verweis auf eBay AGBs die alle abgedruckt sind. Darin unter anderem der Satz man könnte innerhalb der ersten 12 Stunden das Angebot ohne weitere Erfordernisse einfach löschen. Davor steht aber in den AGBs Angebote könnten nur bei besonderen Gründen gelöscht werden. Keiner der Gründe Lag vor. Hier ging es wohl vor allem um Argumentation. Letztlich in der mV übereinstimmende erledigungserklärung darüber und nur noch Entscheidung über Kosten.
So, das wars. Inhaltlich viel bekanntes aber zeitlich kaum zu schaffen das vernünftig zu Papier zu bringen. Weil man viel aus dem SV übernehmen musste (zB AGBs)
Also zu Montag Z 1 in NRW:
Es ging um zwei Ebay-Kaufverträge.
Der erste KV wurde über ein gebrauchtes Fahrzeug geschlossen. Alles unstreitig zum Preis von 13.000 Euro. Verkäufer war Unternehmer, Käufer Verbraucher.
Etwa 20 Tage nach Übergabe und Übereignung sprang das Auto mehrmals nicht an. Erste Reparatur beim Verkäufer (der auch Werkstatt hat) erfolglos. Mangel tritt wieder auf mehrmals. Dann zweite Reparatur auch ohne Erfolg. Verkäufer (Beklagter) findet das Problem nicht. Er sagt zwar es sei behoben, tritt aber wieder auf. Bis dahin alles unstreitig. Beklagter sagt aber sei kein Mangel, da alles nur Kleinigkeiten. Gericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigen. Der sagt ganz klar mangelhaft und hätte man auch schnell in Werkstatt beheben müssen. War lediglich ein falsch angebrachtes Kabel, dadurch Wackelkontakt. Kläger (Käufer) kommt drittes Mal zum Verkäufer. Jetzt streitig: Kläger sagt er habe gesagt dass er am Vertrag nicht mehr festhalten wolle und nicht will dass Beklagter noch einmal versucht zu reparieren. Beklagter sagt er hätte nochmalig Nachbesserung angeboten und Kläger hätte zugesagt nochmal reparieren zu lassen. Darüber Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau des Beklagten. Die war beim Gespräch dabei konnte aber die wesentlichen Sätze nicht mitbekommen. Sagt aber dass sich aus den Umständen (Beklagter hätte Ersatzfahrzeug für während Reparatur bereitgestellt) ergeben habe dass erneute Reparatur stattfinden sollte. Letztlich kam es meiner Ansicht da gar nicht drauf an, aber da hab ich wohl das wesentliche Problem verkannt:)
Kläger geht aber 2 Tage später zum Anwalt und erklärt Rücktritt. Darin etwa 2 wöchige Frist zur Zahlung des Geldes Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos und Zahlung von 240 Euro Nutzungsersatz (Höhe wurde vom Bearbeitervermerk als okay befunden).
Beklagter zahlt nicht. Daher Klage auf Zahlung von 13.000 Zug um Zug gegen Auto und Nutzungsersatz (s.o.)
Außerdem Feststellungsantrag Annahmeverzug des Beklagten. Da stand nichts weiter zu drin, außer das Beklagter eben nicht gezahlt habe trotz des Schreibens (Rücktritt) durch RA.
Dann dritter Antrag: es ging um anderen KV zwischen den Parteien, auch bei eBay, über gebrauchte Felgen. Kläger will die Felgen heraus. Problem war hier der Vertragsschluss.
Beklagter hat Angebot kurz nachdem er es bei eBay eingestellt hat wieder herausgenommen und bis dahin abgegebene Gebote gelöscht. Höchstes Angebot war von Kläger vorher über 2000 Euro. Beklagter sagt er habe es einfach entfernen dürfen das Angebot. Verweis auf eBay AGBs die alle abgedruckt sind. Darin unter anderem der Satz man könnte innerhalb der ersten 12 Stunden das Angebot ohne weitere Erfordernisse einfach löschen. Davor steht aber in den AGBs Angebote könnten nur bei besonderen Gründen gelöscht werden. Keiner der Gründe Lag vor. Hier ging es wohl vor allem um Argumentation. Letztlich in der mV übereinstimmende erledigungserklärung darüber und nur noch Entscheidung über Kosten.
So, das wars. Inhaltlich viel bekanntes aber zeitlich kaum zu schaffen das vernünftig zu Papier zu bringen. Weil man viel aus dem SV übernehmen musste (zB AGBs)
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