28.04.2022, 12:46
Hey
wo wir hier schon beim Thema 91a-Beschluss sind:
Wenn ich ein Vollstreckungsbescheid habe, gegen diesen ein Einspruch ergeht, und vor der Entscheidung im Schriftlichen Verfahren (hier: Fall des § 495a) die Hauptsache in voller Höhe bezahlt und beidseitig für erledigt erklärt wird - prüft man dann einen Beschluss nach 91a oder ein Urteil.
Ich bin mir da nicht ganz sicher da der Parteiantrag nach Zahlung auf Aufrechterhaltung des VB gerichtet ist mit der Begründung, dass Kosten und Zinsen entstanden wären

Wenn ich ein Vollstreckungsbescheid habe, gegen diesen ein Einspruch ergeht, und vor der Entscheidung im Schriftlichen Verfahren (hier: Fall des § 495a) die Hauptsache in voller Höhe bezahlt und beidseitig für erledigt erklärt wird - prüft man dann einen Beschluss nach 91a oder ein Urteil.
Ich bin mir da nicht ganz sicher da der Parteiantrag nach Zahlung auf Aufrechterhaltung des VB gerichtet ist mit der Begründung, dass Kosten und Zinsen entstanden wären
Nachrichten in diesem Thema
91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von confused - 21.04.2022, 16:59
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von Landvogt - 21.04.2022, 20:44
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von Praktiker - 22.04.2022, 01:00
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von Landvogt - 22.04.2022, 09:27
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von Praktiker - 22.04.2022, 23:28
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von less confused - 26.04.2022, 17:48
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von TontonUchiha - 28.04.2022, 12:46