22.04.2022, 09:27
(22.04.2022, 01:00)Praktiker schrieb: Aber der Einspruch ist natürlich insoweit relevant, als andernfalls das VU rechtskräftig wäre und daher kein Raum für 91a ZPO. Zulässigkeit des Einspruchs ist also Voraussetzung der Kostenentscheidung.
In diesem Fall allerdings nicht, weil nach Angabe des TE noch vor Ablauf der Einspruchsfrist übereinstimmend die Erledigung erklärt wurde.
Für das weitere Verständnis aber ein guter Hinweis.
Auch meinerseits noch folgende Ergänzung: Allgemein sollte man die Problematik der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach VU (für die Klausur) vor allem bei der Titelgegenklage auf dem Schirm haben. Das bietet sich als prozessuale Einbettung aus meiner Sicht noch etwas mehr an als ein 91a-Beschluss.
Nachrichten in diesem Thema
91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von confused - 21.04.2022, 16:59
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von Landvogt - 21.04.2022, 20:44
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von Praktiker - 22.04.2022, 01:00
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von Landvogt - 22.04.2022, 09:27
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von Praktiker - 22.04.2022, 23:28
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von less confused - 26.04.2022, 17:48
RE: 91a Beschluss nach Einspruch gegen VU - von TontonUchiha - 28.04.2022, 12:46