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  5. Unterschied 861 BGB und 1007 BGB
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Unterschied 861 BGB und 1007 BGB
Gast
Unregistered
 
#6
21.04.2022, 08:46
Als Ergänzung zu den Vorrednern fand ich immer hilfreich, dass sich der Unterschied direkt aus dem Gesetz ergibt. 

Denn grds. ist 861 nicht mit petitorischen Einwänden abzuwehren. § 1007 III S. 2 sagt aber explizit "Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung."  986 I S. 1 "Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist." Einfach nur sagen, dass petitorische Einwände bei 1007 gehen ist ohne normative Anknüpfung immer bischen wenig finde ich. 2-3 Sätze mehr und du erfreust den Korrektor.


Bei 861 bekommst das nur hin, indem du die Konstruktion der Widerklage bzw. 864 II analog zulässt. So kann man dann auch dogmatisch bisl veständnis für 864 II reinbringen bzw. die Regelungslücke etwas fundierter in der Klausur darstellen.
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Unterschied 861 BGB und 1007 BGB - von Dinglich - 20.04.2022, 19:46
RE: Unterschied 861 BGB und 1007 BGB - von Drin - 20.04.2022, 20:06
RE: Unterschied 861 BGB und 1007 BGB - von DMOWMYH - 20.04.2022, 20:18
RE: Unterschied 861 BGB und 1007 BGB - von Dinglich - 20.04.2022, 21:37
RE: Unterschied 861 BGB und 1007 BGB - von Gast - 20.04.2022, 22:09
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