08.04.2022, 20:39
Ich bin mir nicht sicher, was du dir unter einem großzügigen Umgang mit Verweisen in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil vorstellst. Im Grundsatz ist es sinnvoll und praxisnah, für Einzelheiten auf Aktenbestandteile Bezug zu nehmen. In der Verfahrensgeschichte sollten aber zumindest kurz die wesentlichen Argumene aus Ausgangsbescheid, Widerspruch und Widerspruchsbescheid dargestellt werden. Dort nur auf die entsprechendne Bescheide in der beigezogenen Behördenakte zu verweisen, wäre unüblich und dürfte dem Korrektor auch nicht gefallen.
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Tatbestand Verwaltungsurteil - von GAstomat - 08.04.2022, 17:27
RE: Tatbestand Verwaltungsurteil - von Gast - 08.04.2022, 20:39