07.04.2022, 16:52
Da das Gericht der EV zunächst bei der sofortigen Beschwerde gemäß § 572 ZPO zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat, könnte man vielleicht in dem Urteil am Ende der Entscheidungsgründe über die Abhilfe entscheiden, also einen entsprechenden Beschluss im Urteil erlassen (ähnlich wie bei einer Teilerledigung nach § 91a ZPO) und den Urteilstenor entsprechend ergänzen.
z.B.: I. Die EV wird aufrechterhalten
II. Kosten
III. Der sofortigen Beschwerde .... wird nicht abgeholfen, die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
z.B.: I. Die EV wird aufrechterhalten
II. Kosten
III. Der sofortigen Beschwerde .... wird nicht abgeholfen, die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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RE: Rechtsschutz gegen einstweilige Anordnungen nach §§ 922, 936 ZPO - von Gast - 09.04.2022, 00:21