07.04.2022, 10:57
(06.04.2022, 11:44)Gast schrieb: Es ist über die Zulässigkeit und Begründetheit beider Rechtsbehelfe zu entscheiden (allein schon klausurtaktisch). Beim Widerspruch wird über Verfügungsanspruch/-grund lediglich in dem Umfang entschieden, in dem die eVfg erlassen wurde (Anträge 1 und 2). Ob hinsichtlich der weitergehenden Begehr des Antragstellers (Antrag 3) Verfügungsanspruch/-grund vorliegen, ist nicht Gegenstand der Entscheidung über den Widerspruch des Antragsgegners, sondern gesondert zu entscheiden.
Über den Widerspruch ist durch Endurteil zu entscheiden (§ 925 Abs. 1 ZPO); über die sofortige Beschwerde grundsätzlich durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO). Allerdings kann das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin mündliche Verhandlung anordnen und aufgrund dieser ebenfalls durch Endurteil entscheiden (Th/P § 922 Rn. 7). Nur in diesem Fall dürfte es ausreichen, ein Endurteil auf beide Rechtsmittel hin zu verfassen.
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Rechtsschutz gegen einstweilige Anordnungen nach §§ 922, 936 ZPO - von Subtil - 06.04.2022, 07:28
RE: Rechtsschutz gegen einstweilige Anordnungen nach §§ 922, 936 ZPO - von Gast - 06.04.2022, 11:44
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