06.04.2022, 17:16
(06.04.2022, 12:48)fusgie schrieb: Ja, Strafrecht :)
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Und wenn ich als StA der Auffassung wäre, dass die Nachweisbarkeit der Wegnahmehandlung schon sehr fraglich ist, weil beispielsweise das Diebesgut nie aufgefunden werden konnte und es auch ansonsten an Anhaltspunkten fehlt, müsste ich doch konsequenterweise den hinreichenden Tatverdacht verneinen und keine Anklage erheben ?
In der Tat - wenn nicht nachweisbar ist, dass etwas weggekommen ist, bleibt allenfalls Hausfriedensbruch übrig.
Ich hatte mal einen im Übrigen geständigen Serieneinbrecher, der der Geschädigten in der Hauptverhandlung erklärt hat, in welchem Schrank die zu Unrecht mit als gestohlen gemeldete Stereoanlage eigentlich noch sein müsste, er habe sie jedenfalls anders als den Rest nicht mitgenommen...
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Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 06.04.2022, 08:07
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Drin - 06.04.2022, 09:44
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 06.04.2022, 12:48
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Praktiker - 06.04.2022, 17:16
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 06.04.2022, 17:48
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Praktiker - 06.04.2022, 21:08
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Drin - 06.04.2022, 21:09
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 07.04.2022, 06:47









