06.04.2022, 09:44
Geht es um Zivilrecht (823 bgb II iVm 244 stgb) oder Strafrecht?
Im ersteren Fall müssten die Anspruchsbegründenden Umstände bewiesen werden, etwa durch Fotos oder Zeugenaussagen.
Im letzteren Fall würde das Gericht den Geschädigten als Zeugen hören und diese Aussage würdigen. Ich (StA) habe noch nie erlebt, dass ein Fall, der bis vor Gericht kam, daran scheiterte, dass man nicht glaubte, dass die Sache gestohlen wurde. Das sind dann idR Taten des Versicherungsbetrugs, der aber entweder als solcher entlarvt wird oder es erfolgt eine Einstellung mangels ermitteltem Täter.
Im ersteren Fall müssten die Anspruchsbegründenden Umstände bewiesen werden, etwa durch Fotos oder Zeugenaussagen.
Im letzteren Fall würde das Gericht den Geschädigten als Zeugen hören und diese Aussage würdigen. Ich (StA) habe noch nie erlebt, dass ein Fall, der bis vor Gericht kam, daran scheiterte, dass man nicht glaubte, dass die Sache gestohlen wurde. Das sind dann idR Taten des Versicherungsbetrugs, der aber entweder als solcher entlarvt wird oder es erfolgt eine Einstellung mangels ermitteltem Täter.
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Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 06.04.2022, 08:07
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Drin - 06.04.2022, 09:44
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 06.04.2022, 12:48
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Praktiker - 06.04.2022, 17:16
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 06.04.2022, 17:48
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Praktiker - 06.04.2022, 21:08
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von Drin - 06.04.2022, 21:09
RE: Nachweisbarkeit der Tat - Einbruchsdiebstahl - von fusgie - 07.04.2022, 06:47